ZGB Art. 660a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 660a ZGB vom 2022

Art. 660a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 660a b. dauernde (1)

1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenver?schiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind.

2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffe?nen Grundstücke zu berücksichtigen.

3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 660a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 97dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (EGV-SZ 2018 A 2.3)Berufung; Bodenverschiebung; Gebiet; Messung; Bodenverschiebungen; Grundstück; Empfehlungen; Vermessung; Gebiete; Perimeter; Verschiebung; Berufungsführer; Grundstücke; Kanton; Einsprache; Berufungsgegner; Geoinformation; Einspracheentscheid; Perimeterplan; Verfahren; Ausscheidung; Kriterien; Verschiebungen; Botschaft; Grundbuch; Miteigentümer; Kantons; Grenze; Berufungen; Anmerkung
SZZK2 2017 96dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)Berufung; Berufungsführer; Berufungsgegner; Berufungen; KG-act; Verfahren; Stockwerkeigentümer; Vermessung; Geoinformation; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Einsprache; StWEG; Kantonsgericht; Ermächtigung; Bodenverschiebung; Rechtsanwalt; Einspracheentscheid; Perimeterplan; Verfügung; Kantonsgerichts; Verfahrens; Entschädigung; Beschluss; Kantonsgerichtsvizepräsident; Gerichtsschreiberin; Zivilkammer; Liegenschaften; Entscheid; Verfahrensleitung; Legitimation