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Urheberrechtsgesetz (URG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 66 URG vom 2023

Art. 66 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 66 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2002.23Entscheid Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23). Urteil; Beklagten; Urteils; Recht; Urteilspublikation; Stoffe; Interesse; Markt; Veröffentlichung; Publikation; Unterlassungsanspruch; Marktverwirrung; Lagerware; Handeln; Fachzeitschrift; Urheberschaft; Rechtsschutz; Urheberrecht; Immaterialgüter; David; Publikationsorgane; Parteien; Teilverzicht; Voraussetzungen; Teilverzichts; ägerischen
GRZFE-03-1Verletzung von UrheberrechtenFeststellung; Urheberrecht; Kanton; Klage; Feststellungsklage; Zivilkammer; Urteil; Verfahren; Beklagten; Gericht; Kantonsgericht; Urheberrechts; Interesse; Architekt; Kirche; Architekten; Klägers; Verfügung; Graubünden; Projekt; Urheberrechtsverletzung; Kantonsgerichts; Sinne; Regel; Rechtsschutz; Schutz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2002.23Entscheid Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23). Urteil; Beklagten; Urteils; Recht; Urteilspublikation; Stoffe; Interesse; Markt; Veröffentlichung; Publikation; Unterlassungsanspruch; Marktverwirrung; Lagerware; Handeln; Fachzeitschrift; Urheberschaft; Rechtsschutz; Urheberrecht; Immaterialgüter; David; Publikationsorgane; Parteien; Teilverzicht; Voraussetzungen; Teilverzichts; ägerischen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1335/2020UrheberrechtRichter; Urteil; Verfahren; Parteien; Bundesgericht; Gerichtsurkunde; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; David; Aschmann; Gerichtsschreiberin; Agnieszka; Taberska; Schweizerische; Postfach; Vorinstanz; Entschädigungsfolgen; Parteikosten; Urteils; Beschwerdeführerinnen; Restbetrag; Eintritt; Rechtskraft; Gerichtsurkunde;; Beilage:; Rückerstattungsformular; Entscheid; Frist; Beweismittel; Abteilung
B-5852/2017UrheberrechtTarif; Vergütung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Inkasso; Quot;; Billag; Vergütungen; Vorinstanz; Nutzer; Beschwerdegegnerinnen; Tarifs; Angemessenheit; Urheber; Genehmigung; Senkung; Bundes; Ziffer; Abgabe; Zusatz; Urheberrecht; Recht; Studie; Rabatt; ätte