StGB Art. 66 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 66 StGB vom 2024

Art. 66 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 66 Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen 1. Friedensbürgschaft

1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79 (1) ).

3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

(1) Dieser Art. ist aufgehoben (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 66 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungBeschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne
ZHSB210633Mehrfache PornografieBeschuldigte; Beschuldigten; Staat; Urteil; Verteidigung; Berufung; Recht; Landes; Landesverweisung; Schweiz; Härte; Härtefall; Europa; Interesse; Gericht; Verlobte; Beziehung; Sinne; Verlobten; Vorinstanz; Kinder; Interessen; Berufungsverhandlung; Aufenthalt; Integration
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00677Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.Gericht; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Beschwerdeführers; Ausländer; Schweiz; Freiheitsstrafe; Gewalt; Urteil; Recht; Taten; Verbindung; Kosovo; Arbeit; Sicherheit; Familie; Kanton; Verurteilung; Wegweisung; Person; Widerrufsgr; Bewilligung; Diebstahl; Delikt; Vollzug; Einbruch; Verfahren; Kantons
BSSB.2021.106-Richt; Anklage; Gramm; Betäubungsmittel; Crystal; Ziffer; Gericht; Betäubungsmittelgesetz; Akten; Urteil; Staatsanwaltschaft; Beruf; Berufung; Anklageschrift; Vorinstanz; Vergehen; Lieferung; Über; Bande; Anklage-Ziffer; Freiheitsstrafe; BetmG; Verfahren; Verbrechen; Lieferungen; Landes; Apos;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 453 (6B_422/2021)
Regeste
Art. 66a und 66d StGB ; Art. 42 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe oder einer rechtskräftigen Massnahme kann grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen ( Art. 92 StGB ) sine die aufgeschoben oder unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 1.2).
écution; Exécution; Expulsion; écision; être; énal; été; érêt; énale; édéral; éjà; ègle; Tribunal; Suisse; Intéressé; Autre; Autorité; Oppose; était; érée; écuté; éciation; énérale; Existence; érant; éfinit; érence; Genève; Landesverweisung; Vollzug
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3795/2024Asyl und WegweisungLandesverweisung; Eritrea; Verfügung; Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Noven; Gericht; Beschwerdeschrift; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfolgung; Vollzug; Staat; Erkrankung; Person; Flüchtling; Aufenthalt; Vorinstanz; Aufenthalts; Behörde
E-564/2022Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägung; Verfügung; Verfahren; Recht; Revision; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Beweismittel; Gesuch; Nichteintreten; Beschwerdeführers; Interpol; Dokument; Haftbefehl; Bundesverwaltungsgerichts; Behandlung; Verfahrens; Türkei; Wegweisung; Schweiz; Flüchtlingseigenschaft; Feststellung; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Gewährung; Revisionsgesuch; Zuständigkeit; Vorinstanz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.36Auslieferung; Recht; Entscheid; Deutschland; Schweiz; Verfahren; Staat; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Rechtshilfe; Urteil; Betäubungsmittel; Auslieferungsentscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Ersuchen; Beschwerdeführers; Verfahrens; Auslieferungshaft; Haftentlassungsgesuch; Haftbefehl; Behörde
BB.2023.122Apos;; Apos;a; Apos;appel; Apos;appelant; édé; énal; Apos;il; édure; édéral; Tribunal; Apos;un; énale; ésent; Apos;art; Suisse; ération; érêt; été; égal; être; énales; également; Apos;en; Apos;autorité; Confédération; Apos;expulsion; éfense; Apos;une; Apos;est; ébours

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Mark Pieth, SchweizerPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2021
Schweizer, Wohlers Hand, 4. Auflage, Zürich2020