Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 66 OR from 2024

Art. 66 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 66 Exclusion of restitution

No right to restitution exists in respect of anything given with a view to producing an unlawful or immoral outcome.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 66 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220016ForderungGericht; Klage; Recht; Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Bereich; Klagebewilligung; Bereicherung; Verleihvertrag; Gerichtsstand; Verfahren; Vertrag; Gerichtsstands; Betrag; Höhe; Entscheid; Person; LugÜ; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gültigkeit; Schlichtungs; Forderung
ZHRT220115RechtsöffnungGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Darlehen; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Schuld; Vereinbarung; Parteien; Verfahren; Darlehensvertrag; Gesuchstellers; Akten; Verfügung; Forderung; Gesuchsgegners; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Urteil; Verfahren; Betreibung; Gericht; Parteientschädigung; Höhe; Schuldanerkennung
Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 94II. Besoldung94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.discher Ansprüche darf nur eingetreten werden, wenn die Fälligkeitder Teilansprüche nur noch vom Zeitablauf abhängt und ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Erw. I/5.2.2).Nachtarbeit und... Arbeit; Tarbeit; Recht; Entschädigung; Inkonvenienzverordnung; Feiertag; Wochen; Lohnstufe; ABAKABA; Anspruch; Wochenend; Personal; Feiertags; Kläger; Leistung; Feststellung; Beklagten; Klägern; Feiertagsarbeit; Personalrekursgericht; Funktion; Abgeltung; Tzuschlag; Besoldung; Mitarbeitende; Gesundheit; Zeitzuschlag; Vorgehen; ällig
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Dividende; Finance; Aktien; Reserve; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Gesellschaft; Bilanzgewinn; Betrag; Aktienkapital; Forderung
140 II 415Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9). Anlage; Anschaffungs; Anschaffungskosten; Tarif; Swissgrid; Anlagen; Kaufpreis; Beschwerdeführerinnen; StromVG; Verfahren; ElCom; Verfügung; Kaufpreise; Tarife; Urteil; Betrag; Eigentümer; Netze; StromVV; Herstellkosten; Überführung; Kapitalkosten; ALENA; Rechtsbegehren; öher

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1545/2018Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenVorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Mängel; Urteil; Leitfaden; Feststellung; Stufe; Quot;; Einsprache; Verfahren; KAS-Leitfaden; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb
A-3735/2017StempelabgabenSanierung; Betrag; Verlust; Emissionsabgabe; Abgabe; Verzugs; Verzugszins; Steuer; Erlass; Reserve; Zwangsreserven; Entscheid; Urteil; Verluste; Vorinstanz; Reserven; Recht; Sinne; Gesellschaft; Zuschuss; Zeitpunkt; Vergütungszins; BVGer; Einsprache; Stempelabgabe; Stempelabgaben; Aktien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016