Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) Art. 66
Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 66 MVG vom 2024
Art. 66 Kürzbare Leistungen
Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG (1) die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: (2) a. die Taggelder (Art. 28);b. die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);d. die Invalidenrenten (Art. 40–42);e. die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);h. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);i. die Abfindungen (Art. 58);k. die Genugtuungen (Art. 59);l. die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);m. die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.
(1) [SR 830.1]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.