Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 66

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 66 MVG vom 2024

Art. 66 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 66 Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG (1) die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: (2)

  • a. die Taggelder (Art. 28);
  • b. die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
  • c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
  • d. die Invalidenrenten (Art. 40–42);
  • e. die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
  • f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
  • g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
  • h. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
  • i. die Abfindungen (Art. 58);
  • k. die Genugtuungen (Art. 59);
  • l. die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
  • m. die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.
  • (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
    SGEL 2006/33Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33). Arbeit; Leistung; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Quot; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Kompensation; Taggelder; Kompensationsverbot; Verzicht; Recht; Renten; Leistungen; Anspruch; Einkommen; Entscheid
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.