Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) Art. 66

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 66 LIFD dal 2025

Art. 66 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 66 Utili di associazioni, fondazioni e investimenti collettivi di capitale (1)

1 I contributi alle associazioni versati dai membri e gli apporti al patrimonio delle fondazioni non costituiscono utile imponibile.

2 Dai proventi imponibili delle associazioni possono essere dedotte integralmente le spese necessarie per conseguirli; le altre spese possono essere dedotte solo nella misura in cui superano i contributi dei membri.

3 Gli investimenti collettivi di capitale soggiacciono all’imposta sull’utile per il reddito da possesso fondiario diretto. (1)

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 6 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379; FF 2005 5701).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 66 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2004.109Steuerbarer Gewinn / Mitgliederbeiträge / SchenkungAbgabe; Mitglieder; Waldbesitz; Verein; Waldbesitzer; Abgaben; Verwendung; Statuten; Mitgliederbeiträge; Eigenkapital; Schenkung; Reingewinn; Kubikmeter; Reglement; Sinne; Vereinbarung; Vereine; Beiträge; Rundholz; Waldwirtschaft; Steuerjahr; Staatssteuer; Bundessteuer; Einsprache; Vereins; Steuergericht; Mitgliedern; Betrag; Recht
AGAGVE 2002 116AGVE 2002 116 S.457 2002 Bundessteuern 457 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14....Verein; Aufwendungen; Mitgliederbeiträge; Erzielung; Erträge; Spartenrechnung; Vorinstanz; Vereins; Vereine; Aufwand; Bundessteuer; Ertrag; Gewinn; Steuerrekursgericht; Zweckerfüllung; Kommentar; Bundessteuern; Annahme; Auffassung; Veranlagung; Gewinne; Möglichkeit; Aufwendun-; Summe; Höhe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Beiträge; Bundes; Statuten; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Personen; Vorinstanz; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Kantons; Förderung; Mitgliedern; Spendenquot; Beschwerdegegner; Interessen
SGB 2015/50, B 2015/51Entscheid Steuerrecht. Steuerfreie Mitgliederbeiträge. Art. 83 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 DBG (SR Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Leistung; Mitgliederbeiträge; Leistung; Interesse; Bundes; Vereinsmitglied; Statuten; Beiträge; Interessen; Vereinsmitglieder; Sterbegeld; Vorsorge; Entscheid; Recht; Risiko; Förderung; Mitglieds; Leistungen; Bundessteuer; Zweck; Todesfall; Sterbekasse; Verwaltungsgericht; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 685 (2C_571/2016)Art. 66 Abs. 1 DBG. Steuerrecht; Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist. Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (E. 3). Zwar sind aufgrund des GAV nur die beiden Branchenverbände unmittelbare Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin, nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dennoch leisten sie Beiträge zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks und stellen nach Sinn und Zweck von Art. 66 Abs. 1 DBG faktische Mitglieder der Beschwerdeführerin dar (E. 4). Dasselbe gilt auch für die Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche, die in keinem der beiden Branchenverbände Mitglieder sind (E. 5). Der Zweck der Beschwerdeführerin, im Interesse aller in der Berufsbranche tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV sicherzustellen, ist eine typische Vereinsaufgabe und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Somit erfüllen die Leistungen der Personen nach E. 4 und 5 die Anforderungen, die Mitgliederbeiträge an einen Verein erfüllen müssen, und sind nicht zum steuerbaren Gewinn zu rechnen (E. 6). Mitglied; Verein; Mitglieder; Vollzug; Mitgliederbeiträge; Vereins; Beiträge; Urteil; Vollzugs; Arbeitnehmer; Vollzugskostenbeiträge; Interesse; Zahntechnik; Leistung; Leistungen; Vereinsmitglieder; Zweck; Gewinn; Bundessteuer; Mitglieds; Auslegung; Vereine; Berufsbranche; Verband; Verwaltungsgericht; Kapital; Arbeitgeber; Reingewinn

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum DBG2004