E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 659b OR vom 2024

Art. 659b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 659b Eigene Aktien im Konzern (1)

1 Kontrolliert eine Gesellschaft ein oder mehrere Unternehmen (Art. 963), so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Unternehmen die Voraussetzungen, Einschränkungen und Folgen für den Erwerb eigener Aktien sinngemäss.

2 Die kontrollierende Gesellschaft hat für die Aktien gemäss Absatz 1 einen dem Anschaffungswert dieser Aktien entsprechenden Betrag gesondert als gesetzliche Gewinnreserve auszuweisen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4084/2007VerrechnungssteuerAktie; Aktien; Recht; Beschwerde; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdef?hrende; Kapital; Beschwerdef?hrenden; R?ckerstattung; Recht; Steuer; Holding; Bundes; Kapitalherabsetzung; Verm?gens; Erwerb; Ertrag; Steuerumgehung; Leistung; Beteiligungsrechte; Preis; _Vorsorgewerke; Wohlfahrtsfond; Steuerbare; Wohlfahrtsfonds; Wirtschaftlich; Verm?genswert; Transaktion; Steuerbaren
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz