Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 659a OR vom 2025

Art. 659a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 659a Folgen
des Erwerbs
(1)

1 Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien, so ruhen für diese Aktien das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte.

2 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte ruhen auch, wenn die Gesellschaft eigene Aktien überträgt und die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart wird.

3 Wird das Stimmrecht ausgeübt, obwohl es ruht, so kommen die Bestimmungen über die unbefugte Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691) zur Anwendung.

4 Die Gesellschaft hat in der Bilanz für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag als Minusposten des Eigenkapitals darzustellen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 659a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150046KraftloserklärungAktie; Aktien; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Frist; Schweiz; Frist; Schweizer; Recht; Publikation; Angebots; Aktienregister; Berücksichtigung; Zielgesellschaft; Verfahren; Dispoaktien; Anbieter; Eintrag; Gerichtsgebühr; Streitwert

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7028/2018MehrwertsteuerAktien; Leistung; MWSTG; Verkauf; Kapital; Steuer; Entgelt; Eigenkapital; Urteil; Sicht; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Einlage; Kapitaleinlage; Einsprache; Rechnung; Erwerb; Zusammenhang; Vorsteuerabzug; Gewinn; Bundesverwaltungsgericht; Leistungsverhältnis; Leistung; Kapitalerhöhung; Qualifikation; Handel