Art. 658 2. Aneignung
1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 II 32 | Erwerb von Grundeigentum: Aneignung (Art. 658 ZGB), ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 ZGB). Ist im Grundbuch der Eigentümer eines Grundstückes als unbekannt eingetragen, so kann das Eigentum an diesem Grundstück nicht durch Aneignung erworben werden. Möglich ist indessen der Erwerb durch ausserordentliche Ersitzung, sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Die Aneignung setzt nämlich die Dereliktion des Eigentums durch den früheren Eigentümer voraus. Im vorliegenden Fall ist die Dereliktion nicht bewiesen. | Proprietari; Proprietario; Fondo; Senza; Registro; Fondiario; Della; Autorità; Padrone; Sconosciuto; Ricorrente; Proprietà; Occupazione; Cantonale; Stata; Bloechliger; Diritto; Anche; Acquisto; Decisione; Persona; Lucie; Part; Essere; Quale; Stato; Indica; L'autorità; Derelizione; Nella |