LU | A 98 120 A 98 121 | §§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4). | Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Eigenmietwert; Nutzniessung; Eheschutz; Wohnung; Regel; Recht; Eigentümer; Ehemann; Ehegatte; Wohnrecht; Verfügung; Regelung; Über; Nutzungs; Gebrauch; Bundessteuer; Einsprache; Töchter; Unterhaltsbeitrag; Besteuerung; Zuweisung; Kommentar; Steuergesetz |