Code civil suisse (CC) Art. 656

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 656 CC de 2025

Art. 656 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 656 Acquisition de la propriété foncière I. Inscription

1 L’inscription au registre foncier est nécessaire pour l’acquisition de la propriété foncière.

2 Celui qui acquiert un immeuble par occupation, succession, expropriation, exécution forcée ou jugement en devient toutefois propriétaire avant l’inscription, mais il n’en peut disposer dans le registre foncier qu’après que cette formalité a été remplie.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 656 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230018Eigentumsübertragung / SistierungVerfahren; Sachwalter; Beschwer; Recht; Bezirk; Verfahrens; Sistierung; Vertretung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Obergericht; Eingabe; Rechtsanwalt; Stellung; Beschluss; Gericht; Bezirksgericht; Kammer; Person; Stellungnahme; Beistand; Sachwalters; Meilen; Vertretungsbeistand; Bezirksrats; Verfahrensbeistand
ZHLF220057AusweisungGesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Urteil; Verwaltungskommission; Obergerichts; Zivilkammer; Eingabe; Verfahren; Berufung; Bezirksgericht; Grundbuch; Gesuchsgegners; Aufsicht; Akten; Kopie; Kantons; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Beschluss; Ausweisung; Urteils; Einzelgerichts; Bezirksgerichts; Winterthur; Erhebung; Vorinstanz; Zwangsvollstreckung
Dieser Artikel erzielt 33 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2012.00172vgl. SB.2012.171   Stichworte: - keine -Pflichtigen; Verfahren; Steuerhoheit; Entscheid; Person; Verfahrens; Steuerpflicht; Stellung; Kanton; Bundessteuer; Steuerrekursgericht; Schweiz; Eigentümer; Nutzniessung; Verwaltungsgericht; Kantons; Kammer; Vorentscheid; Steueramt; Wohnsitz; Stellungnahme; Kosten; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Staats; Gemeindesteuer; Beschwerdeführenden; Schweizerischen; Grundstück
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Bern1974
Meier-HayozBerner Das Sachenrecht1974