ZGB Art. 654a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 654a ZGB vom 2022

Art. 654a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 654a III. Gemein?schaft?liches Ei?gentum an landwirtschaftlichen Ge?werben und Grundstücken (1)

SR 211.412.11Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirt?schaft?lichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundes?gesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.

(1) Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 654a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/466-été; Appel; Exploitation; étaire; Appelant; Commune; Entre; Expert; -fonds; Entreprise; Immeuble; écembre; épens; étant; étaires; Valeur; Attribution; Lappel; Comme; éance; ésident; Arrondissement; érieur; également; Commentaire