Art. 654 3. Aufhebung
1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC110026 | Ehescheidung auf gemeinsames Begehren | Partei; Gesuchsteller; Parteien; Berufung; Versteigerung; Liegenschaft; Gemeinde; Recht; Kinder; Gesuchstellers; Gemeindeammann; Gemeindeammannamt; Urteil; Unterhalt; Scheidung; Miteigentum; Pensionskasse; Stehende; Verfahren; Verwertung; Nettoerlös; Berufungskläger; Gesamteigentum; Kostenvorschuss; Unterhalts; Vorinstanz; Freiwillige; Berufungsbeklagte; Dielsdorf; Rechtskraft |
LU | OG 1996 16 | Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden einfachen Gesellschaft ohne Liquidation. Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz). | Gesellschaft; Gesellschafter; Grundbuch; Einfache; Grundstück; Liquidation; Einfachen; Eigentum; Meier; Hayoz; Vereinbarung; Grundstücke; Austritt; Hayoz; Gemeinschaft; Haab; Schriftliche; Stockwerkeigentum; Anwachsung; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Beurkundung; Auflösung; Alleineigentum; Vorliegen; Gesamthandverhältnis; Vorliegenden; Gesellschaftsvermögen; Verbleibende; Ausscheiden; Gesamteigentümer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 387 | Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). | Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Gesamteigentum; Beklagten; Anspruch; Aufhebung; Rehetobel; Entscheid; Berufung; Urteil; Gesellschafter; Teilung; Rimensberger; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Obergericht; Körperlich; Wirtschaft; Vorinstanz; Körperliche; Angefochtene; Streitigen; Gesamteigentums |
Autor | Kommentar | Jahr |
Arthur Meier-Hayoz | Berner Kommentar, Das Eigentum | 1981 |
Meier-Hayoz | Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht | 1981 |