ZGB Art. 654 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 654 ZGB vom 2022

Art. 654 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 654 3. Aufhebung

1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.


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Art. 654 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110026Ehescheidung auf gemeinsames BegehrenGesuch; Gesuchsteller; Parteien; Berufung; Versteigerung; Liegenschaft; Gemeinde; Recht; Kinder; Gesuchstellers; Gemeindeammann; Gemeindeammannamt; Urteil; Unterhalt; Scheidung; Miteigentum; Pensionskasse; Verfahren; Nettoerlös; Verwertung; Berufungskläger; Gesamteigentum; Kostenvorschuss; Unterhalts; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Dielsdorf; Rechtskraft; Gericht; Berufungsverfahren
VDHC/2020/890été; Expert; Parcelle; ’expert; ’intimé; Expertise; Appel; ’expertise; ’au; étaire; Inscription; égale; -fonds; ’appel; était; établi; ’il; âtiment; écembre; Registre; épens; écrit; Attribution; ègle; ègles; Chambre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 387Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). Gesellschaft; Liquidation; Parteien; Parzelle; Parzellen; Versteigerung; Gesamteigentum; Beklagten; Anspruch; Entscheid; Aufhebung; Rehetobel; Berufung; Urteil; Gesellschafter; Teilung; Rimensberger; Liquidationsordnung; Eheleute; Obergericht; Wirtschaft; Vorinstanz; Gesamteigentums; Liegenschaft; Grundstück; Bezirksgericht; Vorderland; Liquidator

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Arthur Meier-HayozBerner Das Eigentum1981
Meier-HayozBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1981