OR Art. 653b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 653b OR vom 2025

Art. 653b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 653b Statutarische Grundlage (1)

1 Die Statuten müssen angeben:

  • 1. (2) den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
  • 2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • 3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
  • 4. (2) eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
  • 5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
  • 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
  • 7. (4) die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
  • 2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

  • 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
  • 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
  • 3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig. (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (3)
    (3) (5)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 653b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE170305Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Massnahme; Streit; Gesuch; Parteien; Gesuchsgegnerin; Optionsrechte; Kapital; Streitwert; Verfahren; Standslosigkeit; Kapitalerhöhung; Generalversammlung; Aktienkapital; Bezug; Begehren; Frist; Stellung; Schweizerische; Verfügung; Rechtsanwalt; Massnahmen; Ausgabe; Statuten; Verwaltungsrat; Richter; Eingabe; Kostenvorschuss; Anlass