OR Art. 652g -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 652g OR vom 2025

Art. 652g Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652g Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats (1)

1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:

  • 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
  • 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
  • 3. die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
  • 4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
  • 5. ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
  • 2 Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 652g Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB130163Erschleichung einer falschen Beurkundung Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Beurkundung; Gebrüder; Notar; Aktien; Urkunde; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Tatsache; Verfahren; Bundesgericht; Kapitalerhöhung; Verwaltungsrat; Einkommen; Zürich-Sihl
    ZHHE120526Informationsklage (Art. 697 Abs. 4 OR)/ vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Recht; Auskunft; Generalversammlung; Aktionär; Einsicht; Auskunfts; Aktien; Gesellschaft; Klägern; Verwaltungsrat; Geschäft; Ziffer; Aktionärs; Informations; Gesuchsgegnerin; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Geheimhaltung; Fragen; Gericht; Auskünfte; Bezug; Interesse; Aktienkapitalerhöhung; Unterlagen; Eingabe; Ausübung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2018.108Entscheid Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP Gesuch; Kapital; Kapitalerhöhung; Aktie; Aktien; Gesuchsteller; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Frist; Recht; Beschluss; Eintrag; Handelsregisteramt; Eintragung; Bezug; Gesuchstellern; Eingabe; Bezugsrecht; Entscheid; Gallen; Bezugsrechte; Liberierung; Anmeldung; ührt
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