Obligationenrecht (OR) Art. 652

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 652 OR vom 2024

Art. 652 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652 (1)

1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.

2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug. (2)

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(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 652 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130163Erschleichung einer falschen Beurkundung Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Beurkundung; Gebrüder; Notar; Aktien; Urkunde; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Tatsache; Verfahren; Bundesgericht; Kapitalerhöhung; Verwaltungsrat; Einkommen; Zürich-Sihl

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 43 (2C_276/2009)Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Banken; Effekten; FINMA; Emission; Liquidation; Gesellschaften; Aktivitäten; Publikum; Immobilie; Kapital; BankV; Immobilien; Publikums; Emissionshaus; BankG; Publikumseinlage; Anleger; Effektenhändler; Verwaltung
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Sacheinlage; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlage; Gesellschaft; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Ausgabebetrag; Aktionär; Handelsregisteramt; Genehmigung; Vorinstanz; Aktienrecht; Aktienkapitals

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6250/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Vorinstanz; Aktie; Aktien; Quot;; Verfügung; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Dispositiv; Emission; Recht; Gesellschaft; Effekten; Verfahren; BVGer; Anleger; Geschäft; Dispositiv-; Urteile; Dispositiv-Ziff; Feststellung; Emissionshaus; Gruppe; Beschwerdeführende; FINMA
B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)ühren; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Verfügung; Urteil; Eingabe; Recht; Bundes; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Aktie; Über; Konkurs; Investoren; Aktien; ührt