CCS Art. 650 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 650 CCS dal 2025

Art. 650 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 650 Scioglimento a. Azione di divisione (1)

1 Ogni comproprietario ha il diritto di chiedere la cessazione della comproprietà, a meno che ciò non sia escluso dal negozio giuridico, dalla suddivisione in proprietà per piani o dal fine a cui la cosa è durevolmente destinata.

2 La divisione può essere differita fino a 50 anni mediante convenzione; se concerne un fondo, la convenzione richiede per la sua validità l’atto pubblico e può essere annotata nel registro fondiario. (2)

3 Lo scioglimento non può essere chiesto intempestivamente.

(1) Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).
(2) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 650 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige
ZHLY180056Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Familie; Verkauf; Recht; Parteien; Vorinstanz; Ehegatte; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen; Frist; Berufungsverfahren; Gericht; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.94-Apos; AK-Nr; Liegenschaft; Vermögens; Berechnung; Verfügung; Einsprache; Verkehrs; Einspracheentscheid; Rückforderung; Miteigentum; Renten; Einnahme; Miteigentums; Einnahmen; Position; Miteigentumsanteil; Eigenmietwert; Ausgaben; Anspruch; Ergänzung; Verkehrswert; Liegenschaftsaufwände; Hypothekarzinsen; Vermögensverzehr; «Eigenmietwert; Ergänzungsleistung; Betrag; Recht
SOZKBES.2022.63-Teilung; Miteigentum; Versteigerung; Steigerung; Kosten; Aufhebung; Miteigentums; Ermessen; Klage; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Beklagten; Gericht; Entscheid; Partei; Kostenentscheid; Urteil; Parteien; Amtsgericht; Olten-Gösgen; Wohnrecht; Antrag; Prozesskosten; Abweisung; Vorinstanz; Teilungsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 219Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Delegation; Wortlaut; Beschluss; Ausschluss; Regel; Über; Entzug; Bezugsrechte; Aktienkapital; Handelsgericht
115 II 4271. Ehescheidung; Zuweisung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft; anwendbare Bestimmungen. Ist im Rahmen einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung einmal durchgeführt, sind für die Zuweisung einer während der Ehe gegen Entgelt erworbenen Liegenschaft, die gemäss Grundbucheintrag je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten steht, die Art. 650 und 651 ZGB anwendbar (Erw. 1e). 2. Dauer der Leistungspflicht bei einer Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Rente muss für die Zeit zugesprochen werden, welche die geschiedene Ehefrau für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich benötigen wird; wo die geschiedene Ehefrau bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist, steht ihr die Rente jedenfalls für so lange zu, als die ihr zugeteilten Kinder einer umfassenden Fürsorge und Pflege bedürfen, d.h. in der Regel bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Erw. 5). Immeuble; été; égime; épouse; époux; être; étaire; éré; éparti; énéfice; Union; Autorité; Arrêt; Ehefrau; Tribunal; éservé; éforme; Liegenschaft; Rente; éservés; Argent; ères; édéral; -value; -delà; éinsérée; énéral; éinsertion; Espèce; Extrait

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, BrunnerBasler Kommentar ZGB II2019
Geiser, Wolf, BrunnerBasler Kommentar ZGB II2019