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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 650 ZGB vom 2024

Art. 650 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 650 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung (1)

1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. (2)

3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 650 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehelichen; Aufhebung; Ehegatten
ZHLY180056Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Parteien; Vorinstanz; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Vorsorgliche; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2012/11Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV. Keine strikte Bindung an Entscheide des Familienrichters bezüglich Unterhalt. Die EL- Durchführungsorgane haben allfällige Entscheide von Familien- bzw. Eheschutzrichtern zu überprüfen. An stossende, materiell falsche Entscheide sind sie nicht gebunden; die Anrechnung eines Verzichts auf höhere Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2012, EL 2012/11).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 3. Oktober 2012in
AGAGVE 2009 46AGVE - Archiv 2009 Grundbuchrecht 243 VIII. Grundbuchrecht 46 Ausweis über das Verfügungsrecht als Voraussetzung für einen...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 219Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). Recht; Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Genehmigte; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Genehmigten; Delegation; Wortlaut; Beschluss; Ausschluss; Focht; Regel; Über; Entzug
115 II 4271. Ehescheidung; Zuweisung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft; anwendbare Bestimmungen. Ist im Rahmen einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung einmal durchgeführt, sind für die Zuweisung einer während der Ehe gegen Entgelt erworbenen Liegenschaft, die gemäss Grundbucheintrag je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten steht, die Art. 650 und 651 ZGB anwendbar (Erw. 1e). 2. Dauer der Leistungspflicht bei einer Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Rente muss für die Zeit zugesprochen werden, welche die geschiedene Ehefrau für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich benötigen wird; wo die geschiedene Ehefrau bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist, steht ihr die Rente jedenfalls für so lange zu, als die ihr zugeteilten Kinder einer umfassenden Fürsorge und Pflege bedürfen, d.h. in der Regel bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Erw. 5). Immeuble; L'immeuble; été; Régime; D'une; épouse; Matrimonial; Rente; Enfants; époux; Acquis; Femme; Pendant; Conclu; Conjugal; Duré; Liquidation; Canton; Arrêt; Durée; Mariage; L'épouse; Notamment; Titre; Cantonal; être; Propriété; Recours; Registre; Francs
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