Art. 650 10. Aufhebung
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. (2)
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC220011 | Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung) | Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehelichen; Aufhebung; Ehegatten |
ZH | LY180056 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Parteien; Vorinstanz; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Vorsorgliche; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2012/11 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV. Keine strikte Bindung an Entscheide des Familienrichters bezüglich Unterhalt. Die EL- Durchführungsorgane haben allfällige Entscheide von Familien- bzw. Eheschutzrichtern zu überprüfen. An stossende, materiell falsche Entscheide sind sie nicht gebunden; die Anrechnung eines Verzichts auf höhere Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2012, EL 2012/11).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 3. Oktober 2012in | |
AG | AGVE 2009 46 | AGVE - Archiv 2009 Grundbuchrecht 243 VIII. Grundbuchrecht 46 Ausweis über das Verfügungsrecht als Voraussetzung für einen... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 219 | Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). | Recht; Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Genehmigte; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Genehmigten; Delegation; Wortlaut; Beschluss; Ausschluss; Focht; Regel; Über; Entzug |
115 II 427 | 1. Ehescheidung; Zuweisung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft; anwendbare Bestimmungen. Ist im Rahmen einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung einmal durchgeführt, sind für die Zuweisung einer während der Ehe gegen Entgelt erworbenen Liegenschaft, die gemäss Grundbucheintrag je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten steht, die Art. 650 und 651 ZGB anwendbar (Erw. 1e). 2. Dauer der Leistungspflicht bei einer Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Rente muss für die Zeit zugesprochen werden, welche die geschiedene Ehefrau für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich benötigen wird; wo die geschiedene Ehefrau bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist, steht ihr die Rente jedenfalls für so lange zu, als die ihr zugeteilten Kinder einer umfassenden Fürsorge und Pflege bedürfen, d.h. in der Regel bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Erw. 5). | Immeuble; L'immeuble; été; Régime; D'une; épouse; Matrimonial; Rente; Enfants; époux; Acquis; Femme; Pendant; Conclu; Conjugal; Duré; Liquidation; Canton; Arrêt; Durée; Mariage; L'épouse; Notamment; Titre; Cantonal; être; Propriété; Recours; Registre; Francs |