KVG Art. 65 - Prämienverbilligung durch die Kantone

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 65 KVG vom 2024

Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 65 Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand (1) Prämienverbilligung durch die Kantone

1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten. (2)

1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. (3)

2 Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer. (4)

3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

4 Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.

4bis Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung. (5)

5 Die Versicherer sind verpflichtet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen betreffend die Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 82 hinaus mitzuwirken. (4)

6 Die Kantone machen dem Bund zur Überprüfung der sozial- und familienpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu. (7)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung (AS 2005 3587; BBl 2004 4327). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 7213 7943). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
(4) (6)
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631).
(7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3587; BBl 2004 4327).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.7Krankenversicherung KVGBetreibung; Kostenbeteiligung; Betrag; Prämien; Kostenbeteiligungen; Einsprache; Zahlung; Rechtsvorschlag; Zahlungsbefehl; Verzug; Urteil; Betreibungskosten; Einspracheentscheid; Leistungsaufschub; Dossiergebühren; Verzugszins; Verfügung; Betreibungsamtes; Forderung; Person; Krankenversicherung; Mahnspesen; Versicherungsgericht; Mahnkosten; Kanton; Bundesgericht
SOVSBES.2019.61Krankenversicherung KVGUrteil; Prämien; Betreibung; Bearbeitungs; Mahnkosten; Versicherungsgericht; Verhältnis; Krankenversicherung; Bundesgericht; Betreibungskosten; Verzug; Person; Äquivalenzprinzip; Höhe; Zahlung; Verzugszins; Betrag; Einsprache; Bearbeitungskosten; Versicherer; Ausstände; Kostenbeteiligung; Verfahren; Einspracheentscheid; Verfügung; Krankenkasse; Gebühr
Dieser Artikel erzielt 51 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.25-Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerdeführers; Guthaben; Recht; Verfügung; KVG-Prämie; Über; Prämienverbilligungen; Apos; KVG-Prämien; Betreibung; Entscheid; Einsprache; Verzug; Rückerstattung; Verzugszins; Beiträge; Prämienrechnung; Akten; Konto; Verzugszinse; Kanton; Zahlung; Forderung; Bestätigung; Einspracheentscheid
SGKV-SG 2019/7Entscheid Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 9 und 11 EG-KVG, Art. 12 und Art. 18 Vo EG-KVG sowie Art. 3 ff. des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen. Konkrete Normenkontrolle. Die von der Regierung für Alleinstehende ohne Kinder festgesetzte Einkommensgrenze für Einkommen ab Fr. 12'501.-- von 19% ist bundesrechtskonform. Aufgrund ihres Alters fällt die Rekurrentin nicht unter die privilegierte Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, KV- SG 2019/7). Prämien; Rekurrentin; Prämienverbilligung; Kanton; Regierung; Gallen; Regierungsbeschluss; Einkommen; Kinder; Regierungsbeschlusses; Person; EG-KVG; Ausbildung; Rekurs; Kantone; Erwachsene; Kantons; Einsprache; SVA-act; Anspruch; Altersgruppe; Einspracheentscheid; Normenkontrolle; Gericht; Krankenversicherung; Personen; Erwachsenen; Recht; Verhältnisse; Belastung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 369 (9C_716/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).
Ausgleichskasse; Rückerstattung; Visana; Pauschalbeträge; Rückerstattungspflicht; Erlass; Urteil; Krankenversicherer; Verwaltung; Recht; Leistung; Prämien; Zahlung; Rückforderung; Ergänzungsleistung; Kanton; Kantons; Ergänzungsleistungen; Zahlstelle; Vorsorge; Anspruch; Verfügung; Leistungen; Person; Entgegennahme; Pauschalbetrag
145 I 26 (8C_228/2018)Art. 82 lit. b BGG; Art. 65 Abs. 1bis KVG; abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung. Die im Kanton Luzern für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.- festgesetzte Einkommensgrenze zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung hält vor Bundesrecht nicht stand. Selbst unter Achtung der diesbezüglichen Autonomie der Kantone ist es mit Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1bis KVG, der für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vorsieht, nicht vereinbar, wenn die kantonal festgesetzte Einkommensgrenze knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen liegt und somit nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern entziehen sich einer mit Bundesrecht vereinbaren Auslegung und sind daher, zusammen mit Abs. 4 dieser Bestimmung, aufzuheben (E. 8.3). Prämie; Prämien; Einkommen; Prämienverbilligung; Kanton; Kinder; Einkommens; Bundes; Kantone; Erwachsene; Regierungsrat; Kantons; Luzern; Ausbildung; Einkommensgrenze; Familie; Familien; Kindern; Prämienverbilligungsverordnung; Bundesrecht; Vorinstanz; Haushalt; Recht; Erwachsenen; Anspruch; Verbilligung; Haushalte; Auslegung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5934/2018MehrwertsteuerLeistung; Urteil; Versicherung; Entgelt; Versicherungs; Gesellschaft; MWSTG; Leistung; Mehrwertsteuer; Mitversicherung; Steuer; Prämie; Mitversicherer; Recht; Verfahren; Leistungsverhältnis; Prämienverbilligung; Führung; Verwaltungskostenentschädigung; BVGer; -Abgabe; Bundesverwaltungsgericht; Entgelts; Verteilung; Leistungen; Verwaltungskostenentschädigungen; Mitversicherungsverhältnis; Kostenprämie; ührenden
C-6106/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Kranken; Bundes; Zuschüsse; Recht; Vorinstanz; Prämien; Finanzierung; BVGer; Krankenversicherung; Reserven; Versicherer; Verfügungen; Verfahren; Bundesverwaltung; Grundsatz; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Erlass; Grundsatzurteil; Entscheid; Krankenversicherer; Regel; Regelung