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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 65 Einarbeitungszuschüsse (1)
Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn: (2)
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 212 (8C_754/2012) | Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (E. 3.3). Regeste b Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; arbeitsmarktliche Massnahmen. Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG sind nicht nur Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen; Art. 38 Abs. 1 AVIV ist gesetzeskonform (E. 4.1). Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (E. 4.2). | Massnahme; Integration; Beitragszeit; Massnahmen; Person; Sinne; Integrationsmassnahme; Beschäftigung; Teilnahme; Wirtschaft; Personen; Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung; Erwägungen; Verdienst; Integrationsmassnahmen; Beschäftigungsprogramme; Auslegung; Urteil; Regeste; Wortlaut; Stellung; Ermittlung; Verdienstes; Entscheid; Zweck |
112 V 248 | Art. 65 ff. AVIG, Art. 90 Abs. 1 AVIV: Einarbeitungszuschüsse. - Hat der Bundesrat den Bereich des Art. 65 AVIG übermässig eingeschränkt, indem er die Fälle der Versicherten, deren Vermittlung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung schwierig ist, erschöpfend aufzählt? Frage in casu offengelassen. - Begriff der "schlechten beruflichen Voraussetzungen" im Sinne des Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV. Solche Voraussetzungen können auch jungen Arbeitnehmern zuerkannt werden, insbesondere jenen unter ihnen, die einen Beruf erlernt oder ausgeübt haben, der den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nicht oder nicht mehr entspricht. | édé; Assuré; édéral; Initiation; égion; Office; âtelois; être; Autre; Assurée; Emploi; écédents; ômage; Assurance; Allocations; Selon; ément; écision; érant; éduit; Conseil; Espèce; égislateur; Assurance-chômage; égions; âtiment; Industrie; Tribunal; Ackermann |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5877/2008 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Vorinstanz; Vermittlung; Verfügung; Vermittlungsfähigkeit; Massnahme; Arbeitslosen; Recht; Person; Kanton; Arbeitslosenversicherung; Kompaktkurs; Kursbesuch; Urteil; Arbeitsmarkt; Beruf; Gehör; Massnahmen; Hinweis; Thurgau; Bundesverwaltung; Berufs; Weiterbildung; Bundesverwaltungsgericht |