BV Art. 64a - Weiterbildung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 64a BV vom 2024

Art. 64a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 64 a (1) Weiterbildung

1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2 Er kann die Weiterbildung fördern.

3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-863/2017AufsichtsmittelVorsorge; Leistung; Vorsorgeeinrichtung; Leistungsverbesserung; Verzinsung; Bundes; Sinne; Recht; Wertschwankungsreserve; Zinssatz; Altersguthaben; Verordnung; Wertschwankungsreserven; Vorsorgeeinrichtungen; Massnahme; Vorschrift; Leistungsverbesserungen; Referenzzinssatz; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sammel; Höhe; Grundlage; Aufsicht; Regel
A-4092/2016AnlagevorschriftenAnlage; Anlagegruppe; Anlagestiftung; Anlagegruppen; Anlagestiftungen; Vorsorge; Verordnung; Recht; Kategoriebegrenzungen; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Bericht; Regel; Vorschrift; Regelung; Anlagerichtlinie; Anlagevorschriften; Vorinstanz; Anlagen; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtungen; Einhaltung; BVGer; Auslegung; Verordnungsgeber; Verfügung