ZGB Art. 649a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 649a ZGB vom 2025

Art. 649a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 649a (1)

1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 649a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170004BefehlBeklagten; Stockwerke; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Einzelgericht; Beschluss; Berufungs; Garten; Nutzungs; Liegenschaft; Wetterstation; Ersatzvornahme; Installation; Urteil; Zustimmung; Kamin; Installationen; Frist; Beseitigung; Vorschuss; Nutzungsrecht; Strasse; Einrichtungen; -Strasse; Fahnen; Windspiel
ZHPP150029DienstbarkeitGrundstück; Dienstbarkeits; Beklagten; Pfosten; Recht; Vorinstanz; Miteigentum; Dienstbarkeitsfläche; Fahrweg; Steingarten; Miteigentums; Fahrwegrecht; Grundstücke; Strasse; Wegrecht; Situation; Berufung; Kette; Verkehr; Zufahrt; Gartenbeet; Publizität; Restaurant; Streitwert; Widerklage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.49 (AG.2016.636)Einstellungsverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Familie; Beschwerdegegner; Liegenschaft; Miteigentümer; Staatsanwaltschaft; Verwaltung; Heizzentrale; Recht; Basel; Verfahren; Heizkosten; Bezug; Appellationsgericht; Verfügung; Wärme; Beschwerdegegners; Entscheid; Person; Schweiz; Basel-Stadt; Einstellung; Anzeige; Nötigung; Eingaben; Tankanlagen; Verwalter; Verfahren; Auflage; ässig
AGAG WBE.2023.369-Grenz; Gemeinde; Ziffer; Velounterstand; Gemeinderat; Grenzabstand; Entscheid; Dispositiv-Ziffer; Grenzabstands; Recht; Zustimmung; Beschluss; Unterschreitung; Gemeinderats; Beschlusses; Verpflichtung; Parzelle; Entscheids; Baugesuch; Ersatzvornahme; Unterschrift; Apos; Miteigentümer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfahren; Baugesuchs; Verfahrens; Baugesuchsplan; Ziffern
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