CCS Art. 649 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 649 CCS dal 2025

Art. 649 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 649 Contribuzione alle spese ed oneri (1)

1 Le spese d’amministrazione, le imposte ed altri aggravi derivanti dalla comproprietà, o che incombono alla cosa comune, sono sopportati dai comproprietari in proporzione delle loro quote, salvo patto contrario.

2 Il comproprietario che ha sopportato più della sua parte di tali spese può chiederne compenso agli altri nella stessa proporzione.

(1) Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

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Art. 649 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180046ForderungKlage; Recht; Verfahren; Klagebewilligung; Vorinstanz; Schlichtungsverhandlung; Beklagten; Parteien; Klägern; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Dispens; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Dispensation; Abteilung; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Erben; Friedensrichter; Miteigentümer; Vertretung; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Verwertung; Betreibungsamt; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Schuldners; Auflage; Miteigentumsanteils; Ersteigerer; Aufsichtsbehörde; Pfändung; Kanton; Beschluss; Hinwil; Bezirksgericht; Recht; ähnte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Liegenschaft; Parteien; Nutzungs; Bundesgericht; Statuten; Verwaltungsordnung; Entscheid; Schiedsrichter; Erwerb; Aktie; Zuständigkeit; Aktien; Aktionär; Gültigkeit; Schiedsgerichtsbarkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Brunner, Geiser, WolfBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2019
Geiser, Meier-Hayoz, Brunner2015