Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Der Art. 648 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 290Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Vorratsaktien; Klage auf Aufhebung von Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 706 OR). 1. Zulässigkeit von Vorratsaktien (E. 4). 2. Der Verstoss gegen das Gesetz oder die Statuten, auf den sich die Klage nach Art. 706 OR stützt, hat konkret und nicht bloss virtuell zu sein. a) Die Statutenbestimmung, mit der dem Verwaltungsrat die Befugnis eingeräumt wird, unter bestimmten Bedingungen die Eintragung von Namenaktionären rückgängig zu machen, ist nicht gesetzwidrig (E. 6b aa). b) Voraussetzungen, unter denen die Statuten ohne Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Aktionäre Ausnahmen von einer allgemeinen Beschränkung des Stimmrechts vorsehen können (E. 6b bb). 3. Mit Art. 705 OR ist vereinbar, wenn für die Abberufung der Mitglieder der Verwaltung ein besonderes Quorum und ein qualifiziertes Mehr verlangt wird (E. 7a). 4. Aufhebung einer Statutenbestimmung, mit der die in Art. 648 Abs. 1 OR zwingend vorgeschriebenen Bedingungen betreffend Stimmquorum erleichtert werden (E. 7b). été; Action; écis; éral; écision; être; énéral; énérale; Assemblée; Administration; éser; éserve; égal; émis; Actionnaire; émission; éfend; étence; érêt; Actions; éfenderesse; éférentiel; élégation; ément; égalité; égale; édé; éfinit; ésent; égard
116 II 525Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft, Quorum (Art. 648 Abs. 1 OR). Ein qualifiziertes Quorum ist bei proportionaler Kapitalerhöhung über mehrere Aktienkategorien nicht notwendig, wenn bei Nichtausübung des Bezugsrechts die relative Stimmkraft des bisherigen Aktionärs nicht überproportional geschmälert wird. Aktien; Stimmrechts; Stimmrechtsaktie; Stimmrechtsaktien; Aktionär; Recht; Kapitalerhöhung; Ausgabe; Aktionäre; Auslegung; Aktienkategorie; Quorum; Aktionärs; Bezugsrecht; Beeinträchtigung; Aktienkategorien; Erhöhung; Nennwert; Stimme; Schaffung; Zweck; Gesetzgeber; Aktiengesellschaft; Stimmkraft; Stimmen; Auffassung; Wortlaut

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum Zivilgesetzbuch1900
-Kommentar zum Zivilgesetzbuch1900