117 II 290 | Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Vorratsaktien; Klage auf Aufhebung von Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 706 OR). 1. Zulässigkeit von Vorratsaktien (E. 4). 2. Der Verstoss gegen das Gesetz oder die Statuten, auf den sich die Klage nach Art. 706 OR stützt, hat konkret und nicht bloss virtuell zu sein. a) Die Statutenbestimmung, mit der dem Verwaltungsrat die Befugnis eingeräumt wird, unter bestimmten Bedingungen die Eintragung von Namenaktionären rückgängig zu machen, ist nicht gesetzwidrig (E. 6b aa). b) Voraussetzungen, unter denen die Statuten ohne Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Aktionäre Ausnahmen von einer allgemeinen Beschränkung des Stimmrechts vorsehen können (E. 6b bb). 3. Mit Art. 705 OR ist vereinbar, wenn für die Abberufung der Mitglieder der Verwaltung ein besonderes Quorum und ein qualifiziertes Mehr verlangt wird (E. 7a). 4. Aufhebung einer Statutenbestimmung, mit der die in Art. 648 Abs. 1 OR zwingend vorgeschriebenen Bedingungen betreffend Stimmquorum erleichtert werden (E. 7b). | été; Action; écis; éral; écision; être; énéral; énérale; Assemblée; Administration; éser; éserve; égal; émis; Actionnaire; émission; éfend; étence; érêt; Actions; éfenderesse; éférentiel; élégation; ément; égalité; égale; édé; éfinit; ésent; égard |
116 II 525 | Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft, Quorum (Art. 648 Abs. 1 OR). Ein qualifiziertes Quorum ist bei proportionaler Kapitalerhöhung über mehrere Aktienkategorien nicht notwendig, wenn bei Nichtausübung des Bezugsrechts die relative Stimmkraft des bisherigen Aktionärs nicht überproportional geschmälert wird. | Aktien; Stimmrechts; Stimmrechtsaktie; Stimmrechtsaktien; Aktionär; Recht; Kapitalerhöhung; Ausgabe; Aktionäre; Auslegung; Aktienkategorie; Quorum; Aktionärs; Bezugsrecht; Beeinträchtigung; Aktienkategorien; Erhöhung; Nennwert; Stimme; Schaffung; Zweck; Gesetzgeber; Aktiengesellschaft; Stimmkraft; Stimmen; Auffassung; Wortlaut |