Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 647c ZGB vom 2025

Art. 647c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 647c Bauliche Massnahmen a. Notwendige (1)

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

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Art. 647c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140108Anordnung baulicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)Gesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsteller; Dachfläche; Massnahmen; Berufung; Platten; Beweis; Verfahren; Vorinstanz; Gebrauch; Gericht; Recht; Entscheid; Gebrauchsfähigkeit; Verfahrens; Terrasse; Beweismittel; Urteil; Verlegung; Gesuchstellern; Gesuchsgegnerin; Plattenbelag; Parteien; Erhalt
ZHLC140026EhescheidungParteien; Verkauf; Vorinstanz; Gericht; Mäkler; Liegenschaft; Miteigentum; Entscheid; Scheidung; Vereinbarung; Vergleich; Miteigentums; Berufung; Beklagten; Eigentumswohnung; Aufhebung; Miteigentumsverhältnis; Verfahren; Mäklervertrages; Vertrag; Verfügung; Auseinandersetzung; Miteigentumsverhältnisses; Klägers; Mindestverkaufspreis; Provision; Wohnung; Antrag; Vollstreckung; Vergleichs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid
AGEBVU 23.100-Grundstück; Parzelle; Miteigentum; Zweck; Wegparzelle; Miteigentums; Erschliessung; Grundstücke; Miteigentümer; Strasse; Zufahrt; Bauparzelle; Grundstücks; Zweckänderung; Beschwerdeführenden; Baute; Grundbuch; Zweckbestimmung; Gebrauch; Massnahmen; Mehrbelastung; Interesse; Wohnungen; Abstellplätze; Hinweis
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