ZGB Art. 647b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 647b ZGB vom 2022

Art. 647b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 647b 4. Wichtigere Ver?waltungs?handlungen (1)

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwal?tungs?hand?lungen durchgeführt werden, insbesondere die Ände?rung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflö?sung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bo?den?verbes?se?run?gen und die Be?stellung eines Verwalters, des?sen Zuständigkeit nicht auf ge?wöhn?liche Verwaltungshand?lungen be?schränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen bau?lichen Massnahmen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 647b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180046ForderungKlage; Recht; Verfahren; Klagebewilligung; Vorinstanz; Schlichtungsverhandlung; Beklagten; Parteien; Klägern; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Dispens; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Dispensation; Abteilung; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Erben; Friedensrichter; Miteigentümer; Vertretung; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren
ZHLB120013Nutzung einer StockwerkeigentumseinheitStockwerke; Stockwerkeinheit; Reglement; Beklagten; Zweck; Stockwerkeigentümer; Reglements; Wohnnutzung; Nutzung; Zweckbestimmung; Immissionen; Büro; Bezirksgericht; Berufung; Wohnung; Begründungsakt; Gewerbe; Recht; Stockwerkeinheiten; Einheit; Liegenschaft; Büroräume; Umnutzung; Sonderrecht; Über; Urteil; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2023 20amtliche BewertungEinsprache; Erben; Sendung; Beschwerdegegner; Recht; Zustellung; Bewertung; Erbengemeinschaft; Immobilie; Immobilienbewertung; Verfahren; Brief; Bundesgericht; A-Post; Verwaltung; Sendungsverfolgung; Bewertungsverfügung; Vollmacht; Einspracheentscheid; Nichteintreten; Bundesgerichts; Verwaltungs; Frist; Eigentümer; Track; Interesse; Nichteintretens; Grundstück
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