ZGB Art. 647b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 647b ZGB vom 2025

Art. 647b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 647b Wichtigere Verwaltungshandlungen (1)

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

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Art. 647b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180046ForderungKlage; Recht; Verfahren; Klagebewilligung; Vorinstanz; Schlichtungsverhandlung; Beklagten; Parteien; Klägern; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Dispens; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Dispensation; Abteilung; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Erben; Friedensrichter; Miteigentümer; Vertretung; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren
ZHLB120013Nutzung einer StockwerkeigentumseinheitStockwerke; Stockwerkeinheit; Reglement; Beklagten; Zweck; Stockwerkeigentümer; Reglements; Wohnnutzung; Nutzung; Zweckbestimmung; Immissionen; Büro; Bezirksgericht; Berufung; Wohnung; Begründungsakt; Gewerbe; Recht; Stockwerkeinheiten; Einheit; Liegenschaft; Büroräume; Umnutzung; Sonderrecht; Über; Urteil; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2023 20amtliche BewertungEinsprache; Erben; Sendung; Beschwerdegegner; Recht; Zustellung; Bewertung; Erbengemeinschaft; Immobilie; Immobilienbewertung; Verfahren; Brief; Bundesgericht; A-Post; Verwaltung; Sendungsverfolgung; Bewertungsverfügung; Vollmacht; Einspracheentscheid; Nichteintreten; Bundesgerichts; Verwaltungs; Frist; Eigentümer; Track; Interesse; Nichteintretens; Grundstück
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