Code civil suisse (CC) Art. 647

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 647 CC de 2024

Art. 647 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 647 2. Règlement d’utilisation et d’administration (1)

1 Les copropriétaires peuvent convenir d’un règlement d’utilisation et d’administration dérogeant aux dispositions légales et y prévoir que celui-ci peut être modifié la majorité des copropriétaires. (2)

1bis La modification des dispositions du règlement d’utilisation et d’administration relatives l’attribution de droits d’usage particulier doit en outre être approuvée par les copropriétaires directement concernés. (3)

2 Le règlement ne peut supprimer ou limiter le droit de chaque copropriétaire:

  • 1. de demander que les actes d’administration indispensables au maintien de la valeur et de l’utilité de la chose soient exécutés et, au besoin, ordonnés par le juge;
  • 2. de prendre lui-même, aux frais des copropriétaires, les mesures urgentes requises pour préserver la chose d’un dommage imminent ou s’aggravant.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
    (2) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).
    (3) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

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    Art. 647 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
    ZHPF180036Abberufung der VerwaltungVerwaltung; Verfahren; Recht; Miteigentümer; Gesuch; Verwalter; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuchs; Verwaltungsordnung; Abberufung; Entscheid; Parteien; Verfahrens; Rechtsmittel; Streitwert; Bestimmungen; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Verwalters; Gericht; Miteigentum; Rechtsschutz; Vertrag; Gesuchsteller; Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeit; Rechtsschutzinteresse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentümerin; Miteigentum; Gewinnanteil; Strasse; Ehefrau; Miteigentumsanteil; W-Strasse; Verkaufs; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Gemeinde; Betrag; Richtlinien; Verwaltung; Miteigentumsanteile; Rekurs; Grundsatz; Verwaltungs
    LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

    Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

    Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

    Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 553 (5A_831/2020)
    Regeste
    Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
    Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
    144 III 510 (5A_314/2018)Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 1 ZGB; Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB; nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit. Unter Vorbehalt anderslautender reglementarischer Vorschriften entscheidet die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer über nützliche bauliche Massnahmen mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (E. 2.2.4). facciata; Assemblea; Condominio; Stockwerkeigentum; Corte; Massnahmen; Tribunale; WERMELINGER; Kommentar; Comunione; Mehrheit; Gemeinschaft; Stockwerkeigentümer; Amministratore; Appello; Giudici; étages; STEINAUER; Berner; CHRISTOPH; Schweizerisches; MÜLLER; MEIER-HAYOZ; Amministrazione; Approvazione; Urteilskopf; Estratto; Regeste

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-418/2018Landwirtschaft (Übriges)Vorinstanz; Betrieb; Wiedererwägung; Urteil; Recht; Betriebe; Entscheid; Genehmigung; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Genehmigungserklärung; Bundesverwaltungsgericht; Kantons; Quot;; Genehmigungserklärungen; Beschwerde; Bundesgericht; Miteigentümer; Verfahren; Miteigentum; Nichteintreten; Luzern; Bewirtschafter; Nichteintretensentscheid; Anspruch; Zustimmung
    A-4845/2015HausinstallationenSicherheit; Sicherheitsnachweis; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Frist; Urteil; Kontrollperiode; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweise; Sicherheitsnachweises; Kontrolle; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Einreichung; Verfahren; BVGer; Rechtsprechung; Parteien; Erlass; Verlängerung; Eigentümer; Abweichung; Verfahrens; Richter; Hinweis; Höhe; Quot;

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Christoph Brunner, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019
    Amédéo Wermelinger, Christoph Brunner, Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019