Obligationenrecht (OR) Art. 647

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 647 OR vom 2025

Art. 647 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 647 Statutenänderung (1)

Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 647 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130059Marke / UWGHandelsregister; Beklagten; Marke; Kantons; Firma; MSchG; Recht; Marken; Handelsregisteramt; Zeichen; Gericht; Verfügung; Firmenbezeichnung; Frist; Dienstleistungen; Willenserklärung; Zusammenhang; Klage; Markenrecht; Schweiz; Sinne; Verkehr; Vollstreckung; Gebrauch; Entscheid; Parteien; Rechtsbegehren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 293 (5A_143/2013)Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). Betreibung; Handelsregister; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Urteil; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Betreibungsort; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Tagebuch; Werktag; Kantons; HRegV; Sitzes; Regel; Zivilsachen; Revision; Aufhebung; Schuldbetreibung; Löschung; Handelsregisters; Wirksamkeit; Lehre
116 III 1Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Rekurs; Eintragung; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; SchKG; Aktiengesellschaft; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Verlegung; Sitzverlegung; Firma; Betreibungen; Schuldner; Entscheid; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Degele; Betreibungsort; Gesellschaft; Regel; Schuldnerin; Engineering

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BrunnerKommentar zum Strafgesetzbuch2016
Steinauer2007