Obligationenrecht (OR) Art. 646

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 646 OR vom 2024

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Art. 646 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 384Aktienrecht. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Art. 698 OR. Die Verwaltung darf, auch wenn sie zur Entscheidung primär befugt ist, die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten und einholen. Ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung verstösst nicht gegen die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung (Erw. 2 a). Art. 648 und 649 OR. Ein Vertrag, der eine Gesellschaft dem Wesen und der Organisation nach verändert sowie ihren Geschäftsbereich ausdehnt und verengt, muss der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden (Erw. 2 b). Ein Generalversammlungsbeschluss darf vom Richter nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 646 und 660 OR. Das Recht des Aktionärs auf Anteil am Reingewinn wird nicht verletzt, wenn die Gesellschaft aus sachlichen Gründen eine Geschäftspolitik betreibt, die nur auf lange Sicht gewinnbringend ist (Erw. 4). Generalversammlung; Gesellschaft; Verwaltung; Beschluss; Obergericht; FABAG; Winterthur; Statuten; Aktionär; Geschäft; Genehmigung; Fusion; Recht; Aktien; Beteiligungen; Vertrag; Druckerei; Beklagten; Buchdruckerei; Gesellschaftszweck; Zuständigkeit; Urteil; Organ; Fusionsvertrag; Verwaltungs; Generalversammlungsbeschluss; Berufung; BÜRGI; ätte
96 I 728Wehrsteuer vom Einkommen: Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Besteuerung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB. Dem Empfänger, der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, wird als Einkommen der Betrag angerechnet, den die Gesellschaft für die Liberierung der neuen Aktien aus dem angesammelten Gewinn aufgebracht hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
Gesellschaft; Aktionär; Gewinn; Gratisaktien; Aktien; Leistung; Wehrsteuer; Einkommen; Aktionäre; Gewinnanteil; Gewinnanteile; Verrechnung; Personen; Zuteilung; Recht; Betrag; Rechtsprechung; Bundesrat; Verrechnungssteuer; Bundesgericht; Aktienkapital; Ertrag; Empfänger; Beteiligungen; Inhaber; Beteiligungsrechte; Regel; Wehrsteuerbeschluss; Ausgabe