Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 645 OR vom 2025

Art. 645 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 645 Vor der
Eintragung eingegangene Verpflichtungen

1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 645 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungKaufrecht; Frist; Expert; Berufung; Partei; Experte; Parteien; Auslegung; Experten; Aktie; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Vorinstanz; Einigung; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Option; Bestellung; -tägige; Berufungsverfahren; Event
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Über; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Gründung; Parteien; SchKG; Gläubiger; Handelsregister; Vorinstanz; Forderung; Vollmacht; Geschäft; Schuldner; Urkunde; Schuldanerkennung; Rechnung; Eintrag; Übernahme; Schuldübernahme; Antrag; Sinne; Rechtsöffnungstitel
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Handelsregister; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Anspruch; Kantons; Männedorf; Betreibung; Anträge; Person; Rechtspersönlichkeit; Bestellung; Forderung; Frist; Beurteilung; Zuständig; Gericht; Aussichtslosigkeit; Aktiengesellschaft; Firma; Rechtsbeistand
LUV 13 13Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 22, 23, 29 BewG; Art. 1 Abs. 1 BewV. Voraussetzungen für den Erlass einer Grundbuch- und Handelsregistersperre als vorsorgliche Massnahmen bejaht. Aufgrund von Unklarheiten betreffend die Liberierung des Aktienkapitals und die tatsächliche Beherrschung der Immobiliengesellschaft können vorliegend eine Beteiligung von Personen im Ausland an Grundstückerwerbsgeschäften und somit eine Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Verhältnismässigkeit bejaht. Das Feststellungsverfahren ist aber ohne Verzug durch die Bewilligungsbehörde fortzuführen (E. 2). Aufhebung der Sistierung. Aus einem strafrechtlichen Verfahren betreffend Nichteinhaltung einer Lex-Friedrich-Erklärung anlässlich der Neuanmeldung beim Handelsregister sind für das Feststellungsverfahren keine relevanten Ergebnisse zu erwarten, wenn die Formulierung der Erklärung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesellschafszweck steht (E. 3).

Stück; Grundstück; Grundstücke; Person; Bewilligung; Erwerb; Handel; Handels; Personen; Handelsregister; Ausland; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Friedrich; Grundstücken; Lex-Friedrich-Erklärung; Gründung; Kanton; Massnahme; Zwischenentscheid; Regierungsstatthalter; Grundstückerwerb; Verwaltung; Schweiz; Bewilligungspflicht; Entscheid; ühre
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Aktiengesellschaft; Handelnden; Darlehen; Vertrags; Handelsregister; Verpflichtungen; Obergericht; Schuldübernahme; Gründung; Eintragung; Vertragspartner; Person; Urteil; Firma; Zweck; Beklagten; Sinne; Umfirmierung; Entstehung; Stellvertretung; Auslegung; Rechtsgeschäft
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Schweiz; Kommentar; Haftung; Bürgschaft; Verpflichtung; Schweizer; Person; Schweizerische; Aktienrecht; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Personen; Schweizerisches; Zürcher; Berner; Obligationenrecht; Vollmacht; Urteil; Roland; Guido

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7149/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Bundes; Anschluss; Beweis; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Hinweis; Verfahren; Arbeitgeber; Hinweise; Urteil; Hinweisen; Akten; Beschwerdeführer; Zwangsanschluss; Vorsorge; Beschwerdeführers; BVGer; Beilage; Sachverhalt; Parteien; Vernehmlassung; Entscheid; Verfahrens; Versicherung; Gehör