Art. 643 ZGB vom 2024
Art. 643 II. Natürliche Früchte
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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