Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 643 OR vom 2025

Art. 643 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 643

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.

3 Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. … (1)

4 Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.

(1) Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 643 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Parteien; Vermögensübertragung; Klage; Vertretung; Zahlung; Architektenvertrag; Duplik; Forderung; Übertragung; Noven; Inventar; Tatsache; Auftrag; Zahlungen; Stellung; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Höhe
ZHRT150056Rechtsöffnung Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Forderung; Rechtsöffnung; Entscheid; Zession; Verlust; Handelsregister; Parteien; Verlustschein; Wiedereintragung; Eingabe; Betreibung; Antrag; Beschwerdeverfahren; Urteil; Aktiengesellschaft; Gesuchsgegners; Zessionsurkunde; Gericht; Abtretung; Sachverhaltsfeststellung; Bundesgericht; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Handelsregister; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Hauptsache; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Anspruch; Kantons; Männedorf; Betreibung; Anträge; Person; Rechtspersönlichkeit; Bestellung; Forderung; Frist; Beurteilung; Zuständig; Gericht; Aussichtslosigkeit; Aktiengesellschaft; Firma; Rechtsbeistand
GRU 2021 70Wirtschaftsunterstützungsmassnahmenärte; Härtefall; Recht; Covid-; Unternehmen; -Härtefallverordnung; COVID-; Bundes; -AVHF; Verwaltung; Handelsregister; Stichtag; Entscheid; Kanton; Verwaltungsgericht; Verfassung; Gründung; Härtefallmassnahmen; Gesuch; Graubünden; Rechtsgleichheit; Erläuterung; Begründung; Verordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 401Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 3 ZGB). 1. Der Zweck der Gesellschaft bestimmt sich nicht ausschliesslich nach der statutarischen Zweckumschreibung, sondern auch nach den tatsächlich verfolgten Zielen. Dient die Gesellschaft in Wirklichkeit einzig der Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, so bedient sie sich nicht nur unzulässiger Mittel beim Verfolgen ihrer Zwecke. Vielmehr ist der Zweck der Gesellschaft selber widerrechtlich im Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 3 ZGB ist auch auf Aktiengesellschaften anwendbar (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Eine vor Inkrafttreten des BewG am 1. Januar 1985 eingeleitete Klage auf Auflösung einer juristischen Person mit Anfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen, die sich direkt auf das allgemeine Zivilrecht stützt, verjährt so lange nicht, als der rechtswidrige Zustand andauert (E. 3). Zweck; Person; Recht; Gesellschaft; Personen; Klage; Grundstück; Auflösung; Ausland; Aktiengesellschaft; Sondergesetzgebung; Erwerb; Grundstücke; Vermögens; Grundstücken; Provizel; Schweiz; Liquidation; Beklagten; Kanton; Auffassung; Aktionär; Graubünden; Zwecke; Bundesgericht; Verein
112 II 1Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7). Person; Recht; Zweck; Giswil; Aufhebung; Maier; Aktien; Personen; Klage; Vermögens; Liquidation; Aktiengesellschaft; Kanton; Gemeinwesen; Bundesgericht; Beklagten; Gemeinde; Schweiz; Urteil; Gesellschaft; Behörde; Wohnbau; Feststellung; Erwerb; Rechtsgeschäft; Obwalden; Berufung; Nichtigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3286/2015MehrwertsteuerQuot;; Steuer; Leistung; Vorsteuer; Vorinstanz; MWSTG; Leistungen; Urteil; Rechnung; Vorsteuerabzug; Person; Recht; Entgelt; Leistung; BVGer; Fahrzeug; Einzelunternehmen; Fahrzeuge; Mehrwertsteuer; Revisions; Einzelfirma; Treuhandbüro; Leistungen; Quartal; Zusammenhang; Bundesverwaltungsgericht; Umsätze; Urteile; Vorsteuerabzüge; Verfügung
BVGE 2013/38SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Nichtig; Nichtigkeit; Schweiz; Löschung; Urteil; Handelsregister; Prüfung; Schweizer; Prüfungsstelle; Verwaltung; Schweizerische; Vorinstanz; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Mangel; Entscheid; Basel; Hochseeausweis; Rechtspersönlichkeit; Schweizerisches; écision; Aktiengesellschaft; Institut; Anerkennung; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgerichts