Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 642 ZGB vom 2024
Art. 642 B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 642 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210041 | Forderung | Vertrag; Partei; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Baute; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Bauten; Beweis; Verhält; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Vereinbart; Mietvertrages; ISv; Mieter; MHa; Entschädigung; Höhe |
ZH | LB180034 | Forderung | Baurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Baurechtsvertrag; Bebaut; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Landwert |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 12 98 | Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden.
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LU | A 99 263 | § 7 Abs. 1 HStG. Bei der Festlegung des Handänderungswertes ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise massgebend. Fall eines Generalunternehmers, der zunächst auf Bestellung des Eigentümers ein Haus zu bauen beginnt, dann aber im Rahmen der Auflösung des Werkvertrages Land und Baute vom Eigentümer erwirbt. Mit der Rückerstattung des Werkpreises an den Eigentümer werden die erbrachten Bauleistungen zu Eigenleistungen des Erwerbers. Die im Rahmen der Rückabwicklung erbrachten Zahlungen gehören nicht zum Handänderungswert.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 III 89 | Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren. Aufhebung des Zuschlags wegen Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung des Lastenverzeichnisses. 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der auf Beschwerde des Ersteigerers (Art. 136 bis SchKG) den Zuschlag eines zur Masse gehörenden Grundstücks aufhebt (Art. 240 SchKG). Rekurslegitimation des Konkursbeamten persönlich? (Erw. 1). 2. Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Erw. 2). Aufhebung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen (Erw. 2, 9). 3. Ungültigkeit eines Zuschlags, der dem Ersteigerer das Eigentum an den im Lastenverzeichnis als Zugehör des Grundstücks bezeichneten, für dessen Benützung wesentlichen Vorrichtungen im Boden eines in einem andern Verfahren verwerteten Nachbargrundstücks nicht verschafft (Erw. 3). 4. Voraussetzungen, unter denen der Ersteigerer eines Grundstücks mit dem Zuschlag diesem Grundstück dienende, im Nachbargrundstück liegende Vorrichtungen (zu einer Tanksäule gehörende Benzin- und Öltanks mit den zur Tanksäule führenden Leitungen) zu Eigentum erwirbt (Überbaurecht; Art. 674 ZGB; Erw. 4). 5. Voraussetzungen der Entstehung einer Grunddienstbarkeit bei der Zwangsvollstreckung (Art. 731 Abs. 2, 656 Abs. 2 ZGB). Welche Dienstbarkeiten gehören ins Lastenverzeichnis? (Art. 140 Abs. 1 und 156 SchKG, Art. 34 lit. b, 102 und 125 VZG). Der mit der Zwangsverwertung eines Grundstücks betraute Beamte ist nicht befugt, im Lastenverzeichnis von sich aus die Errichtung einer neuen Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks vorzusehen. Einesolche Bestimmung ist wegen Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Beamten schlechthin nichtig, kann nicht rechtskräftig werden und nicht die Grundlage für die Entstehung der Dienstbarkeit auf dem Wege der Zwangsvollstreckung abgeben (Erw. 5). 6. Auswirkungen der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung auf den Zuschlag des "berechtigten" Grundstücks (Erw. 6) und auf den übrigen Inhalt des Lastenverzeichnisses (Erw. 7). | Grundstück; Grundstücks; Konkurs; Camenzind; Lastenverzeichnis; Zuschlag; Tanks; Grundbuch; Steigerung; Josef; Betreibung; Beschwerde; Recht; Betreibungs; Nichtig; Vorrichtung; Vorrichtungen; Konkursamt; Eigentümer; Entscheid; SchKG; Ersteigerer; Eigentum; Zugehör; Grundstücke; Eintragung; Überbau; Aufsicht; Leitungen; Betreibungsbeamte |
80 I 375 | Warenumsatzsteuer: Steuerpflicht eines Geleisebauunternehmens. | Verbindung; Geleise; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bestandteil; Schotter; Bauwerk; WUStB; Steuer; Herstellung; Material; Schwellen; Steuerbar; Bauten; Werkstoffe; Geleiseanlage; Bodens; Steuerverwaltung; Krampen; Baute; Steuerbare; Eidg; Bauwerken; Schotters; Bestandteilseigenschaft; Ablad; Dauerbaute; Schienen; Warenlieferung; Fahrnis |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2945/2013 | Eisenbahnen (Übriges) | Beschwerde; Polygonbr?cke; Strasse; Recht; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Kreuzung; Verkehr; Beschwerdegegnerin; Verkehrs; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Verfahren; Strassen; Vertrags; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Partei; Parteien; Neubau; Vorteil; Urspr?nglich; Eisenbahn; Fragliche; Partei; Anlage |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolfgang Wiegand | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch | 2011 |