OR Art. 642 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 642 OR vom 2025

Art. 642 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 642 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 104Art. 642 Abs. 3 OR; Art. 81 Abs. 3, Art. 117 Abs. 3, Art. 200 Abs. 1 AHVV. Besitzt ein einer Verbandsausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als in demjenigen des Hauptsitzes, ist ein alternativer Gerichtsstand mit Art. 200 Abs. 1 AHVV vereinbar (Präzisierung der Rechtsprechung). établissement; Tribunal; été; était; écision; Caisse; étence; Entreprise; Autorité; évrier; Fédération; Genève; écisions; Quant; éterminer; édéral; éférence; éparation; étant; éavis; Inscription; égale; Activité; ères; écise; Administration; être; étente; ître; Urteilskopf
120 III 11Bezeichnung der Parteien auf den Betreibungsurkunden (Art. 67 Abs. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG); Betreibungen der Zweigniederlassung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs (Art. 642 Abs. 3 OR). Der Zweigniederlassung fehlt die Parteifähigkeit, weil sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. Wird ihr in einer Betreibung dennoch die Rolle der Gläubigerin oder Schuldnerin zugeteilt, während in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehört, Partei ist, liegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird geheilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die andere Partei über die Identität der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (E. 1). été; être; Suisse; Crédit; Autorité; ésignation; Delémont; Société; Chambre; Betreibung; Morges; Tribunal; éancier; énéral; Extrait; Zweigniederlassung; Office; était; érieure; éancière; Espèce; éférences; épourvue; Ester; Générale; Alsacienne; Banque; GAUCH; écial; éalité