Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 64 ZPO vom 2024

Art. 64 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:

  • a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
  • b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
  • 2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.


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    Art. 64 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU210070Kündigungsschutz / Erstreckung / VerschiebungsgesuchVorinstanz; Frist; Frist; Verschiebung; Recht; Verschiebungsgesuch; Beschwerdeführers; Gericht; Erstreckung; Beschwerdefrist; Beschwerdegegner; Verfügung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Kündigung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Eingabe; Begründung; Einsprache; Fristen; Klage; Gesuch; Abweisung; Verschiebungsgesuchs; Rechtsmittelfrist; Mietsachen
    ZHHG170041MarkeMarke; Recht; Marken; Beklagten; Zeichen; Feststellung; Verwechslung; Widerklage; Klage; Widerspruch; Verwechslungsgefahr; Widerspruchs; Feststellungsklage; Klasse; Partner; Bildzeichen; Dienstleistung; MSchG; Streit; Dienstleistungen; Rechtsbegehren; Verfahren; Gebrauch; Parteien; Gericht; Widerspruchsverfahren; Bezug
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Beklagten; Revision; Revisions; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Verwaltungsrat; Verfahren; Einladung; Geschäfts; Geschäftsjahr; Partner; Schranken
    BSZB.2014.50 (AG.2015.533)ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagten; Entscheid; Gericht; Verfahren; Parteien; Verkauf; Klage; Zivilgericht; Verfahrens; Zivilgerichts; Zuständig; Eheleute; Zuständigkeit; Berufungsbegründung; Verwirkungsfrist; Basel-Stadt; Chesa; Bundesgericht; Streitwert; Berufungsverfahren; Appellationsgericht; Liegenschaft; Vorinstanz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 419 (4A_428/2020)
    Regeste
    Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
    Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts
    145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Verwertung; Vorinstanz; Person; Zivilklägerin; Zivilklage; Bezirksgericht; Herausgabe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Markus Müller-Chen, Markus Müller, Brunner, Gasser, Schwander, SchweizerSchweizerische Zivilprozessordnung 2. Aufl., Zürich2016
    Müller, Müller-Chen, Brunner, Gasser, SchwanderKommentar ZPO2015