ZGB Art. 64 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 64 ZGB vom 2025

Art. 64 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 64 Vereinsversammlung 1. Bedeutung und Einberufung

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.


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Art. 64 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
ZHLF170021vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Vorstand; Recht; Berufung; Vorstands; Gesuchsgegners; Entscheid; Vorinstanz; Verein; Generalversammlung; Verfahren; Vereins; Massnahme; Beschlüsse; Sistierung; Vorstandssitzung; Organ; Hauptverfahren; Verfügung; Mitglied; Gründung; Anordnung; Gesuchsgegnerin; Vorstandsmitglied; Trust
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2023.18-Kurzarbeit; Entscheid; Verein; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Person; Recht; Entscheidung; Vereins; Organ; Beschwerdeführers; Vorstand; Personen; Präsident; Organigramm; Vorstands; Anspruch; Vertrauen; Mitglied; Einsprache; Stellung; Handelsregister; Bundesgericht; Verwaltung; Praxis; Vertrauens; Rückforderung; Zahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 433 (5A_97/2018)Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). Stiftung; Stiftungsrat; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Aufsicht; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Vereins; Stiftungsvermögen; Mitglied; Legitimation; Stiftungsratsmitglied; Stifter; Stiftungsvermögens; Projekt; Kommentar; Nähe; Abberufung; Begehren; Beschlüsse; Interessen; Person; Praxis; Anzeige
135 III 474 (5A_39/2009)Arresteinsprache (Art. 278 SchKG); Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Gegenstand der Schuldbetreibung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Prüfung der Arrestforderung einer dänischen Gläubigerin, die sich auf ihr Eigentum an Wertschriften beruft und von der Schuldnerin, auf welche die Vermögenswerte weiter übertragen wurden, einen auf Geldzahlung gerichteten Ersatz verlangt (E. 2 und 3). ögen; Recht; Arrest; Vermögenswerte; Eigentum; Vorinstanz; Konkurs; SchKG; Besitz; Liquidation; Konto; Schweiz; Recht; Forderung; Gesellschaft; Eigentums; Gallen; Entscheid; Schaden; Arrestforderung; Rekurs; Handlung; Bereicherung; Rechtsgr; Eigentümer; Wertschriften; Vermögenswerten; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5797/2020NormenkontrolleStiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde
A-4517/2020HausinstallationenEigentümer; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Verfahren; Vorinstanz; Installation; Liegenschaft; Installationen; Pflicht; Recht; Netzbetreiberin; Mängel; Baurecht; Verfügung; Weises; Baurechts; Sicherheitsnachweise; Sicherheitsnachweises; Frist; Verfahrens; Eigentümerwechsel; Zustand; Urteil; Kontrolle; Haftung; Verantwortung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.389Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Liegenschaft; Einziehung; Grundbuchsperre; Entscheid; Ersatzforderung; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgerichts; Kontos; Gericht; Apos;; Beschwerdekammer; Verfügungen; Verfahrens