Zollgesetz (ZG) Art. 64
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 64 ZG vom 2023
Art. 64 Bewilligung
1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; undc. Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3 Die Bewilligung kann:a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oderb. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.