Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 64

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 64 URG vom 2022

Art. 64 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 64 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang I Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 64 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA090147Beweiswürdigung im Rahmen urheber- und wettbewerbsrechtlicher StreitigkeitenBeschwerdegegner; Vorinstanz; Möbel; Corbusier; Schweiz; Entscheid; Recht; Sinne; Stuhl; Annahme; Vorbringen; Zusammenhang; Obergericht; Beschwerdeschrift; Original; Erwägung; Ahmungen; Akten; Modell; Werbung; Gewinn; Urteil; Möbeln; Beschwerdeverfahren; Käufer
ZHAA070189Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeBundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergericht; Kanton; Urheberrecht; Beschluss; Kantons; Gericht; Klage; Bundesrecht; Recht; Kassationsverfahren; Zivilkammer; Obergerichts; Mahnung; Feststellung; Entscheid; Empfang; Frist; Kassationsgericht; Sekretär; Sinne; Eingabe; Vergütung; Feststellungsklage; Zivilsachen; Abteilung; Bundesgerichts; Ziffer; Instanz
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 439 (4A_68/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a und b und Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 85 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); Beschwerde in Zivilsachen in einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1). Begründungsanforderungen, wenn das Rechtsmittel der Einheitsbeschwerde beansprucht wird, weil sich angeblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle (E. 2.2.2.1). Anforderungen an das Verfahren zum Entscheid über privatrechtliche Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung nach Art. 85 VAG und nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG. Art. 85 VAG schreibt nicht im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG eine einzige kantonale Instanz vor (E. 2.2.2.2).
Regeste b
Art. 113 ff. BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Relative und absolute Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (E. 3.1). Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen und grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (E. 3.2 und 3.3).
Regeste c
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Parteientschädigung. Weiterführung der unter dem OG begründeten Praxis zur Entschädigung einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für das bundesgerichtliche Verfahren (E. 4).
ässig; Zivilsachen; Recht; Entscheid; Streitigkeit; Instanz; Zusatzversicherung; Streitigkeiten; Verfassungsbeschwerde; Sozialversicherungsgericht; Zusatzversicherungen; Krankenversicherung; Verletzung; Bundesgericht; Kanton; Begründung; Urteil; Rechtsmittel; Bundesgesetz; Gericht; Verfahren; Sachverhalt; Gehör; Vorinstanz; Taggeld; Sozialversicherungsgerichts; Betrag; Einzelrichter
129 III 80Art. 38 GestG; Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes auf hängige Verfahren. Eine bei Inkrafttreten des GestG hängige Klage darf wegen örtlicher Unzuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn weder nach altem noch nach neuem Recht ein Gerichtsstand gegeben ist (E. 1). Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 GestG; einheitlicher bundesrechtlicher Gerichtsstand bei subjektiver Klagenhäufung; Gerichtsstandsvereinbarung. Art. 7 Abs. 1 GestG erfasst auch die einfache passive Streitgenossenschaft, die auf einem gewissen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen gegen verschiedene Beklagte beruht. Umschreibung des geforderten Zuammenhangs (E. 2.2). Die Inanspruchnahme aller passiven Streitgenossen vor dem für einen Beklagten zuständigen Gericht ist auch zuzulassen, wenn sich die Zuständigkeit für diesen aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (E. 2.3). Beurteilung von Gültigkeit und Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsklausel (E. 2.4). GestG; Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Streitgenossen; Klage; Zuständigkeit; Bezirk; Kommentar; Bezirksgericht; Beklagten; Gerichtsstandsgesetz; Recht; Gerichtsstandsvereinbarung; Streitgenossenschaft; Entscheid; KELLERHALS/GÜNGERICH; Verfahren; Zusammenhang; Ansprüche; DONZALLAZ; REETZ; LugÜ; Obergericht; Zivilprozessrecht; MÜLLER; Inkrafttreten; örtlicher