Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 64

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 64 LP de 2025

Art. 64 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 64 De la notification des actes de poursuite A. Aux personnes physiques

1 Les actes de poursuite sont notifiés au débiteur dans sa demeure ou à l’endroit où il exerce habituellement sa profession. S’il est absent, l’acte peut être remis à une personne adulte de son ménage ou à un employé.

2 Lorsqu’aucune des personnes mentionnées ne peut être atteinte, l’acte est remis à un fonctionnaire communal ou à un agent de la police, à charge de le notifier au débiteur. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 64 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220054Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Zahlungsbefehl; Vorinstanz; SchKG; Betreibung; Pfändungsankündigung; Recht; Betreibungsamt; Kammer; Zustellung; Zahlungsbefehls; Entscheid; Sinne; Beschluss; Person; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schlieren/Urdorf; Verfahren; Betreibungsamts; Frist; Bestimmungen; Kanton; Parteien; Eventualbegründung; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter
ZHPS190015Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / BetreibungSchuldner; Betreibung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; SchKG; Frist; Betreibungsamt; Schuldners; Rechtsvorschlags; Aufsichtsbehörde; Wiederherstellung; Verfügung; Gläubiger; Entscheid; Zustellung; Betreibungsurkunde; Rechtsvorschlagsfrist; Mutter; Gesuch; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuchs; Brasilien; Person; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Wädenswil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.73-Zahlungsbefehl; Betreibung; Polizei; Zustellung; Person; Aufsichtsbehörde; Polizeibeamte; Betreibungsamt; Samstag; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zeuge; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Frist; Olten-Gösgen; Schuldner; Lions; Personen; Zahlungsbefehle; Schwester; Telefonnummer
SOSCBES.2024.1-Betreibung; Recht; Zustellung; Zahlungsbefehl; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Konkursandrohung; Zahlungsbefehls; Olten-Gösgen; Rechtsvorschlag; Geschäftsführer; Schuldnerin; Schwiegermutter; Person; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Urteil; Gläubigerin; Forderung; Frist; Haushalt; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Wohnung; Vertreter; Betreibungsurkunde; Kommentar; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 112 (5A_421/2007)Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Vertreter; Gesellschaft; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Betreibungsurkunden; Personen; Geschäftslokals; Ersatzzustellung; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Verwaltung; Hinweis; Aktiengesellschaft; Verwaltungsratspräsidenten; Rechtsprechung; Ehefrau; Urteil; Zivilsachen; Betreibungsamt; Schaffhausen; Entscheid
125 V 317Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt. Verrechnung; SchKG; Konkurs; Forderung; Sozialversicherung; Bereich; Forderung; Prämien; Recht; Gläubiger; Versicherungsgericht; Verrechnungsverbot; Prämienforderung; Rente; Unfallversicherung; Konkurseröffnung; Regelung; Leistung; Beitragsforderung; Renten; Forderungen; Leistungen; Einzelfirma; Über; Sozialversicherungsrecht; MAURER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]2021
-Basler Kommentar SchKG I2021