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Obligationenrecht (OR)

Art. 64 OR vom 2024

Art. 64 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 64 Umfang der Rückerstattung I. Pflicht des
Bereicherten

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 64 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220115RechtsöffnungGesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Beschwerde; Darlehen; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Schuld; Vereinbarung; Parteien; Verfahren; Darlehensvertrag; Gültig; Gesuchstellers; Akten; Verfügung; Forderung; Gesuchsgegners; Unentgeltliche; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Urteil; Verfahren; Betreibung; Nichtig; Provisorisch; Gericht
ZHHG160001ForderungKlagt; Klagte; Beklagten; Vertrag; Rechnung; Partei; Stiftung; Stiftungsrat; Vertrags; Parteien; Recht; Entschädigung; Offerte; Verrechnung; Forderung; Anspruch; Dienstleistungsvertrag; Bestritten; Stiftungsrats; Beweis; Werden; Recht; Gerin; Leistung; Marketing; Vermittlung; Vermittlungsentschädigung; Zustimmung; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130109Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege
SGEL 2018/10Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Keine Berechtigung, sich auf den guten Glauben zu berufen, wenn zwar das Unrechtsbewusstsein fehlt, der Rechtsmangel aber bei zumutbarer Aufmerksamkeit - bei allerdings erschwerten Umständen - hätte erkannt werden sollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2019, EL 2018/10).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Rechtlich; Wirtschaftlich; Gewerblich; IVm; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; IVöB; Gewerbliche; Spitalliste; Wirtschaftliche; Fussnote; Obligatorische; Kantons; Spitalplanung; Obligatorischen; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität
138 III 276 (4A_364/2011)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). Beschwerde; Recht; Haftung; Unfall; Schaden; Richt; Beschwerdeführerin; Schock; Beschwerdegegner; Betrieb; Mittelbar; Haftpflicht; Aufl; Schädigung; Beeinträchtigung; Schockschaden; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Liegenden; Schockschäden; Angehörigen; Vorliege; Verursacht; Mittelbare; Unmittelbar; Sohnes; Ersatzfähig; Ersatz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2893/2019Prévention des accidents et des maladies professionnelsDécision; Consid; Décisions; Cours; Recours; Avertissement; Prime; être; Procédure; […]; Position; Constat; Courant; D’un; Recourant; Droit; Recourante; Entre; Autorité; Mesure; Prise; Augmentation; L’art; Elles; Intérêt; Accidents; Sécurité; Tribunal; Opposition; Repris
A-6576/2019Redevances de réception radio et télévision (procédures avant 2019)Consid; Décision; Autorité; être; Recourant; Exonération; Redevance; Fédéral; Droit; Arrêt; Cours; Prestations; Personne; Recours; Tribunal; Social; Radio; Motif; L’art; Télévision; Complémentaires; D’un; Inférieur; D’exonération; Sociale; Motifs; été; Demande; Qu’il; L’autorité
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