Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 64

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 64 BV vom 2024

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Art. 64 Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation. (1)

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind. (1)

3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

(1) (2)
(2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

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Art. 64 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Übereinkunft; Bundes; Recht; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Bezirk; Bezirksgericht; SchKG; Vermögens; Konkurse; Insolvenz; Verfügung; Vermögenswerte; Kanton; Anerkennung; Auskunft; Verfahren; Entscheide; Urteil; Sinne; Staatsverträge; Kantons; Verwalter; ührt
GRERZ-09-268Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten)Gesuch; Recht; Amtsbefehl; Kreispräsident; Entscheid; Erlass; Ausweisung; Tasna; Verfahren; Miete; Amtsbefehls; Sinne; Mieter; Rückgabe; Kreisamt; Gesuchstel; Ausweisungsverfügung; Mietwohnung; Gesuchsteller; Massnahme; Schlichtung; Mietvertrag; Rechtsbegehren; Schlichtungsbehörde; Mietsache; Kreispräsidenten; Gesuchsgegnerin; Massnahmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.25-Berufung; Gericht; Schlichtung; Solothurn; Recht; Verwaltungsgericht; Kanton; Berufungsklägerin; Zuständigkeit; Staat; Haftung; Schaden; Entscheid; Schlichtungsgesuch; Parteien; Schadenersatz; Amtsgericht; Obergericht; Ziffer; Parteientschädigung; Berufungsbeklagte; Amtsgerichtspräsidentin; Gesuch; Rechtspflege; Gerichte; Haftungsbestimmung; Aussage; Zivilgerichte; Zivilkammer
AGAGVE 2012 1212 Art. 6, 49 Abs. 1 und 2, 65d Abs. 3 und 4 BVG;Für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen besteht die Möglichkeit, bereitsbei erst drohender Unterdeckung eine Minder- oder Nullverzinsung nachdem Anrechnungsprinzip durchzuführen. Vorsorge; Nullverzinsung; Unterdeckung; Weisungen; Minderoder; Anrechnung; Anrechnungsprinzip; Vorsorgeeinrichtung; Massnahme; Massnahmen; Grundlage; Vorsorgeeinrichtungen; Versicherungsgericht; Sanierung; Leistung; Bundesrat; PETER; Botschaft; Überdeckung; ERICH; Beschränkung; Rechtsprechung; Bereich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Rente; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Eintritt; Urteil; Gesuch; Kommentar; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Vorinstanz; Alter; Bundesgericht; Gesuchs; Säule; Kapitalabfindung; Versicherungsgericht; Kapitalbezug; Versicherungsfalls; Zivilprozessordnung; Eidgenössische; Verfahren; Rechtsvertretung; Einkommen; Auffassung; Lehre
142 II 369 (2C_6/2016)Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7). Vergabe; Vorsorge; Vergaberecht; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Bundes; Kanton; Pensionskasse; öffentlich-rechtliche; Vorsorgeeinrichtungen; Arbeitgeber; Staat; Bundesrecht; öffentlich-rechtlichen; Anlage; Vermögens; Aargauische; Unterstellung; Organ; Zweck; SubmD; Urteil; Vergaberechts; Verwaltung; Lemma; Aufgabe; Geltung; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4387/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Tilgung; Tilgungsplan; Betreibung; B-act; Beitrags; Zahlung; Beilage; Recht; Schuld; Verfügung; Höhe; Bundes; Beiträge; Auffangeinrichtung; Betrag; Beitragsverfügung; Forderung; Verzug; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Rechnung; Kosten; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Urteil; Verfahren; Zahlungen; Zusammenhang
A-863/2017AufsichtsmittelVorsorge; Leistung; Vorsorgeeinrichtung; Leistungsverbesserung; Verzinsung; Bundes; Sinne; Recht; Wertschwankungsreserve; Zinssatz; Altersguthaben; Verordnung; Wertschwankungsreserven; Vorsorgeeinrichtungen; Massnahme; Vorschrift; Leistungsverbesserungen; Referenzzinssatz; Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sammel; Höhe; Grundlage; Aufsicht; Regel