AIG Art. 64 - Wegweisungsverfügung

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 64 AIG vom 2025

Art. 64 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 64 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (1) Wegweisungsverfügung

1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

  • a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
  • b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
  • c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
  • 2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (2) gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.

    3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

    4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.

    5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4. (3)

    (1) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
    (2) Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.389-Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Lebens; Lebensmittelpunkt; Ausländer; Recht; Migrationsamt; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Ausland; Schwester; Familie; Wiederzulassung; Frist; Wohnung; Wegweisung; Aufenthalte; Ehemann; Homepage; Erlöschen
    SOVWBES.2023.233-Schweiz; Aufenthalt; Türkei; Niederlassungsbewilligung; Lebens; Recht; Lebensmittelpunkt; Ausland; Verwaltungsgericht; Person; Vorinstanz; Aufenthalts; Wegweisung; Entscheid; Ausländer; Aufenthalte; Personen; Familie; Urteil; Ausreise; Verfahren; Beschwerde; Gericht; Frist; Schwiegertochter; Familien; Migrationsamt
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-4672/2021Unentgeltliche RechtspflegeRecht; Verfahren; Rechtsvertreterin; Asylverfahren; Bundesverwaltungsgericht; Person; Rechtspflege; Mutter; Schweiz; Frankreich; Gesuch; Verfahrens; Verbeiständung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Verfügung; Anspruch; Asylgesuch; Wegweisung; Urteil; Beistand; Zentralstelle; Zwischenverfügung; Asyls; Rechtsverbeiständung
    F-2516/2021EinreiseverbotEinreiseverbot; Sicherheit; Urteil; Vorinstanz; Schweiz; Sinne; Gefahr; Verfügung; Begründung; Bundesverwaltungsgericht; Einreiseverbots; Akten; Kantons; Freiheitsstrafe; Beschwerdeführers; Gehör; Gefährdung; Rechtsgüter; Verhalten; Interesse; Migration; Bundesgericht; Entscheid; Vollzug; Behörde; Zeitpunkt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
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