CCS Art. 639 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 639 CCS dal 2022

Art. 639 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 639 C. Responsabilit verso i terzi I. Solidariet

1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all’assunzione dei debiti.

2 La responsabilit solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilit del credito verificatasi più tardi.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 639 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHPF210025Öffentliche letztwillige VerfügungErben; Verfahren; Vorinstanz; Meilen; Erblasserin; Einzelgericht; Bezirksgericht; Urteil; Verfügung; Bezirksgerichtes; Erbbescheinigung; Lasses; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Eröffnung; Akten; Geschwister; Schuld; Rechnung; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 1Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung. Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b). Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a). SchKG; Schuld; Haftung; Verjährung; Recht; Ehegatte; Gläubiger; Rente; Renten; HAUSHEER; Urteil; Beklagten; Schuldner; Ehegatten; Haftungsanspruch; Witwe; Forderung; Zeitpunkt; Witwenrente; Klage; Begründung; Kantonsgericht; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berufung; Konkurs; Ehevertrag; Gerichte; Betreibung; ühren
123 III 89Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. Gericht; Gerichtsstand; Verantwortlichkeit; Klage; Erben; Gesellschaft; Beklagten; Person; Personen; Verantwortliche; Verantwortlichen; Gerichtsstands; Klagen; Gerichte; Forderung; Personen; Gesetzgeber; Gerichtsstandsvorschrift; Wohnsitz; Vorschrift; Anwendungsbereich; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat; Bezirksgericht; Auslegung; öglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4558/2012Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Recht; Arbeitgeber; Vorakten; Forderung; Bundes; Zwangsanschluss; Beschwerde; Vorsorge; Verfahren; Wiedererwägung; Erben; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Betreibung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Anschluss; Beiträge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungsverfügung; Beschwerdeführer; Parteien; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Verwaltung; Begehren
C-4656/2009Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVerfügung; Erben; Vorinstanz; Bundes; Recht; Anschluss; Auffangeinrichtung; Pflege; Erbengemeinschaft; Beigeladene; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Begründung; Vorsorge; Gehör; Beigeladenen; Zeitpunkt; Jahreslohn; Beweis; Parteien; Vorakten; Verstorbene; Entscheid; Realisierung; Pflegeleistung; Erbteilung; Entschädigung