Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 635 OR vom 2025

Art. 635 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 635 Prüfung
der Einlagen a. Gründungsbericht
(1)

Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

  • 1. (2) die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
  • 2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
  • 3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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    Art. 635 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BEZK 2010 684Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch VerrechnungHandelsregister; Liberierung; Forderung; Handelsregisteramt; Verrechnung; Kapital; Eintrag; Prüfung; Kognition; Datum; Bericht; Gesellschaft; Eintragung; Handelsregistereintrages; Barmittel; Zeitpunkt; Schenker; Voraussetzungen; Kapitalschutz; Schutz; Recht; Handelsregisteramtes; Urteil; Oberrichter; HRegV; Wesen; Zweck; Moment

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZK.2016.6 (AG.2017.9)SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Sonderprüfung; Gesellschaft; Grundstücke; Verwaltungsrat; Verkauf; Aktionär; Gesuchsbeilage; Sonderprüfer; Marktwert; Recht; Interesse; Interessen; Verwaltungsrats; Gericht; Generalversammlung; Organ; Gesuchstellers; Organe; Bewertung; Geschäft; Gesuchsantwort; Aktionäre; Verkaufs; Frage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 IV 167 (6B_1043/2010)Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 635a OR; Fälschung einer Prüfungsbestätigung. Die Herstellung einer falschen Prüfungsbestätigung in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage unter Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument und die Weiterleitung der Datei zuhanden des Handelsregisteramtes erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (E. 2.4). Urkunde; Prüfung; Handelsregister; Prüfungsbestätigung; Urkunden; Recht; Urteil; Unterschrift; Dokument; Kopie; Handelsregisteramt; Gründung; Original; Urkundenfälschung; Vorteil; Recht; Daten; Datei; Revisor; Rechtsverkehr; Kommentar; Computer; Kantons; Sachen; Fälschung; Herstellung; Collage; Handelsregisteramtes; Sinne; ührt
    99 II 55Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5). Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Recht; Aktionäre; Beschlüsse; Kapital; Beklagten; Generalversammlung; Grundkapital; Statuten; Millionen; Reingewinn; Liquidationsergebnis; Datenverarbeitung; Mehrheit; Franken; Kapitalerhöhung; Handelsgericht; Bezug; Datenverarbeitungsanlage; Mehrheitsaktionäre; Bezugsrecht; Minderheit; Weltwoche; Aktionärs

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7872/2015RevisionsaufsichtRevision; Gründung; Revisions; Unabhängigkeit; Zulassung; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Vorinstanz; Urteil; Einzelunternehmen; Gründungsprüfung; Gründungsbericht; Handelsregister; Revisor; Beschwerdeführers; Verfügung; Aktionär; Unabhängigkeitsbestimmungen; Revisionsstelle; Gründungsprüfer; Entzug; Revisionsexperte; Prüfbestätigung; Zulassungsentzug

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    CramerZürcher 2.Aufl.2016