Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 634a OR vom 2025

Art. 634a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 634a Verrechnung mit einer Forderung (1)

1 Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen.

2 Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist.

3 Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 634a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHCB120004Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?Aktien; Liberierung; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Einlage; Anspruch; Birmensdorf; Forderung; Aktiengesellschaft; Gläubiger; SchKG; Aktienkapital; Einlagen; Aktionäre; Entscheid; Pfändungsverfahren; Grundkapitals; Leistung; Pflicht; Verwaltungsrates; Pfändungsurkunde; Versanddatum
BEZK 2010 684Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch VerrechnungHandelsregister; Liberierung; Forderung; Handelsregisteramt; Verrechnung; Kapital; Eintrag; Prüfung; Kognition; Datum; Bericht; Gesellschaft; Eintragung; Handelsregistereintrages; Barmittel; Zeitpunkt; Schenker; Voraussetzungen; Kapitalschutz; Schutz; Recht; Handelsregisteramtes; Urteil; Oberrichter; HRegV; Wesen; Zweck; Moment