Art. 634 Sacheinlagen (1)
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2 Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.
3 Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.
4 Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2011 145 | Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft | Sacheinlage; Handelsregister; Pächter; Vertrag; Pachtvertrag; Recht; Restwert; Handelsregisteramt; Investitionen; Liegenschaft; Forderung; Gründende; Entschädigung; Kognition; Schweizer; Verpächter; Ersatz; Kapital; Einzelunternehmung; Aktiengesellschaft; Kantons; Beschwerde; Gemachte; Baulichen; Dienen; Schweizerische; Schutz; Pachtvertrages; Pächters; Anfangswert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 668 | Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). | Aktie; Beschwerde; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Beschloss; Gesellschaft; Ausgabebetrag; Schlossen; Aktionär; Handelsregisteramt; Werden |
119 IV 319 | Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. | Möbel; Gesellschaft; Besitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Unrichtig; Falschbeurkundung; Möbeln; Gründungsurkunde; Besitze; Eigentum; Aktien; Obligatorisch; Unrichtige; Tatsache; Obligatorische; Verfügen; übertragen; Sacheinleger; Verfügbarkeit; Recht; Sacheinlagevertrages; Erschleichung; Unterzeichnung; Beschwerdeführers; Gründende |