Art. 632 ZGB vom 2024
Art. 632 E. Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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