Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 632 OR vom 2025

Art. 632 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 632 Einlagen 1. Mindesteinlage (1)

1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.

2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 632 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLH110004FeststellungsklageRevision; Verfahren; Entscheid; Recht; †Dr; Beweis; Verfahren; Urteil; Urkunde; Bundesgericht; Zivilkammer; Generalversammlung; Gericht; Beweismittel; Obergericht; Kantons; Beschluss; Klägers; Urkunden; Kriminallabor; Klage; Schwester; Revisionsverfahren; Kriminallabors; Schweiz; Person; Gesuch; Beschlüsse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Sacheinlage; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlage; Gesellschaft; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Ausgabebetrag; Aktionär; Handelsregisteramt; Genehmigung; Vorinstanz; Aktienrecht; Aktienkapitals